1An die Europäische Kommission werden die Daten, die dem Umfang nach den Daten nach
§ 91a des Aufenthaltsgesetzes entsprechen, zur Aufgabenerfüllung nach Artikel 27 der Richtline 2001/55/EG übermittelt.
2§ 26 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes ... und die Familienkassen". e) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an die Europäische ... der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe zu § 26a eingefügt: „ § 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie ... „frühere Namen," gestrichen. 27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Datenübermittlung an die Europäische ... 27. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „ § 26a Datenübermittlung an die Europäische Kommission nach Artikel 27 der Richtlinie ...