§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Vollzugseinrichtungen, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz
(1)
1Die Daten der betroffenen Person mit Ausnahme der Daten nach
§ 3 Absatz 3f werden auf Ersuchen übermittelt an:
- 1.
- die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asylgesetzes, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sowie sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben,
- 2.
- die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen, und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertragen worden ist, zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebiets,
- 3.
- die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- 3a.
- die für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung,
- 4.
- die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder sowie die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung und an die Vollzugseinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung von Freiheitsentziehungen,
- 5.
- die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- 6.
- oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur angezeigt, dass eine solche Feststellung nicht erfolgt ist.
3Satz 1 Nummer 6 gilt in Bezug auf Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nur für die Übermittlung von Daten an oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind.
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersuchen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden Körperschaften nach
Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen personenbezogenen Daten von Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, nach Maßgabe dieser Verträge übermittelt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 AZRG Gruppenauskunft (vom 26.11.2019) ... gehören (Gruppenauskunft), darf nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der in den §§ 15 bis 17 und 20 bezeichneten öffentlichen Stellen erfolgen. Sie ist zulässig, ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 8 AZRG-DV Übermittlungsersuchen (vom 16.05.2024) ... Zusatzinformationen im Sinne der SIS-Verordnungen, 11. Identitätsfeststellung nach § 15 Absatz 3 des AZR-Gesetzes , 12. Unterstützung der Zollfahndungsämter, 13. selbständige ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... die Angabe „FreizügG/EU" ersetzt.
bb)
In Spalte D werden die Wörter „ §§ 15 , 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter ... 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21, 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In ...
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2745
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Artikel 1 DÜV-AnpassG Änderung des AZR-Gesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an ... geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und ... nicht für die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen." 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 2 EU/1215/2012DG Änderung des AZR-Gesetzes ... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie das ... Bundesamt für Justiz" angefügt. 2. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „sowie ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes ... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an ... Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und ... b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5. 9. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an ... die Nummern 3 bis 5. 9. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... Geldwäschegesetzes". d) In Nummer 3a werden jeweils die Wörter „ §§ 15 , 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a ... „§§ 15, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 17a, 18a bis 18e, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. e) In den Nummern 5a und 8b ... ersetzt. e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die Wörter „ §§ 15 , 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des ... die Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 17a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden ... ersetzt. f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „ §§ 15 , 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter ... 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. g) In den ... g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „ §§ 15 , 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ ... 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 8a ... 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 8a werden die Wörter „ §§ 15 , 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a bis 18e ... „§§ 15, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 17a, 18a bis 18e des AZR-Gesetzes" ersetzt. i) In Nummer 9a werden die ... bis 18e des AZR-Gesetzes" ersetzt. i) In Nummer 9a werden die Wörter „ §§ 15 , 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 18a, 18b, ... „§§ 15, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 17a, 18a, 18b, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. j) In Nummer 14a werden die ... 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. j) In Nummer 14a werden die Wörter „ §§ 15 , 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, ... 15, 16, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. k) In Nummer 16 werden ... 21, 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. k) In Nummer 16 werden die Wörter „ §§ 15 , 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ ... 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21. 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. l) In den Nummern 24, ... ersetzt. l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter „ §§ 15 , 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a ... „§§ 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „ §§ 15 , 16, 17a, 21, 24a des AZR-Gesetzes" ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 1 AZRWEG Änderung des AZR-Gesetzes ... „§ 8a Datenabgleich". b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 15a Automatisierte ... gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet,". 11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Automatisierte ...
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Zehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 556
Artikel 2 10. AtGÄndG Folgeänderungen ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an ... Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und ... Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden". 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes ... die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und" ersetzt. 10. In § 15 Absatz 1 Satz 1 , § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 19 Absatz 2 werden ... und von Staaten im Sinne des § 1 Absatz 6 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes findet auch § 15 entsprechende Anwendung." 17. § 27 wird wie folgt geändert: ...
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