§ 21 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren und im beschleunigten Fachkräfteverfahren
(1) 1Im Rahmen des Visaverfahrens werden auf Anfrage des Auswärtigen Amts, der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten die hierfür erforderlichen Daten an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. 2Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend.
(2) Die beteiligte Organisationseinheit übermittelt die empfangenen Daten im erforderlichen Umfang an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (Rückmeldung).
(2a)
1Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden.
2Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden.
3Für die Zulassung gilt
§ 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
(3)
1Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, sind die Daten nach
§ 10 Abs. 3 Satz 1 und, soweit notwendig, das Datum der letzten Registereintragung sowie die aktenführende Ausländerbehörde an die beteiligte Organisationseinheit weiterzugeben.
2Zur Identitätsfeststellung erfolgt eine Übermittlung dieser Daten an die anfragende Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
3Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, hat die Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
(4) 1Ist für die Erteilung eines Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit die dafür erforderlichen Daten. 2Dasselbe gilt für den Fall, dass die Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten aus sonstigen Gründen für die Erteilung des Visums um eine Stellungnahme der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit nachsucht.
(5) Ist zu der Person, auf die sich die Anfrage einer deutschen Auslandsvertretung, des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten bezieht, ein Suchvermerk gespeichert, übermittelt die beteiligte Organisationseinheit die die nach Absatz 1 Satz 1 weitergegebenen Daten an die ersuchende Stelle.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, bei welchen Speicheranlässen nach
§ 2 Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten oder der Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelten Daten an die Behörde, die diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
(7) Die infolge der Übermittlung nach den Absätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den dort genannten Behörden und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Behörde dürfen über die beteiligte Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.
(8)
1Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach
§ 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung.
2Die Dokumente nach
§ 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
3Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden.
4Für die Zulassung gilt
§ 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend.
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interne Verweise§ 22 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren (vom 16.05.2024) ... ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist. Soweit der Datenabruf noch nicht im automatisierten Verfahren ...
§ 32 AZRG Dritte, an die Daten übermittelt werden (vom 16.05.2024) ... ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist, 12. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ... 13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung. (2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend. (3) Eine ...
§ 40 AZRG Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022) ... der Registerbehörde, b) der Identitätsprüfung nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1, c) bei Gruppenauskünften, d) der ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 8 AZRG-DV Übermittlungsersuchen (vom 16.05.2024) ... hat schriftlich zu erfolgen. (6) Ähnliche Personen nach § 10 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 31 Absatz 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, ...
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Visa-Warndateigesetz (VWDG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3037; zuletzt geändert durch Artikel 173 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 2 DatAustVG Änderung des AZR-Gesetzes ... 18d Datenübermittlung an die Jugendämter". b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe zu § 21a eingefügt: „§ 21a ... von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung." 12. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: „§ 21a Datenübermittlung an ...
Dritte Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 10.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 35
Artikel 1 3. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... Spalte D werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21 , 23, 23ades AZR- Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, ... durch die Wörter „§§ 15, 16, 17, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 18g, 19, 21 , 23, 23a des AZR- Gesetzes" ersetzt.
h)
In Nummer 14a Spalte A werden die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 7a PassAuswRÄndG Änderung des AZR-Gesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt. ... „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3c" eingefügt. 5. § 21 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 4 EUAufhAsylRUG Änderung des AZR-Gesetzes ... c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. 11. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ... und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist." b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist." 18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 4 GwGEG 2017 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung ... e) In den Nummern 5a und 8b werden jeweils die Wörter „§§ 15, 21 des AZR-Gesetzes " durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes" ersetzt. ... 15, 21 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 17a, 21 des AZR-Gesetzes " ersetzt. f) In den Nummern 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter ... 7, 9, 19 und 20 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23, 24a des AZR-Gesetzes" ersetzt. g) In den Nummern 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 ... 13, 14, 15 und 17 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. h) In Nummer 8a werden die Wörter ... j) In Nummer 14a werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... 21, 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 21 , 23 des AZR-Gesetzes" ersetzt. k) In Nummer 16 werden die Wörter ... k) In Nummer 16 werden die Wörter „§§ 15, 16, 18, 18a, 18b, 18d, 21 . 23 des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, ... des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21 des AZR-Gesetzes " ersetzt. l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter ... l) In den Nummern 24, 24a und 29 werden jeweils die Wörter „§§ 15, 16, 21 , 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21, 24a des ... 15, 16, 21, 24a des AZR-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 15, 16, 17a, 21 , 24a des AZR-Gesetzes" ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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