(1)
1Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen.
2Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit.
3Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten.
4Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war.
5Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde eine Mitteilung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält.
(2)
1Der Datensatz eines Ausländers ist unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, dass sie Deutscher im Sinne des
Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist.
2Der Datensatz eines Ausländers nach
§ 2 Absatz 2a ist unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde.
(3) Sobald die Ausländerbehörden Kenntnis vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder von der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes eines Ausländers erhalten haben, teilen sie dies der Registerbehörde mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626