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§ 38 - AZR-Gesetz (AZRG k.a.Abk.)

G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.10.1994; FNA: 26-8 Ausländerrecht
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§ 38 Unterrichtung beteiligter Stellen



(1) 1Die Registerbehörde hat im Fall einer Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den §§ 35 bis 37 den Empfänger der betreffenden Daten zu unterrichten, wenn dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. 2Sie hat auch diejenige Stelle zu unterrichten, die ihr diese Daten übermittelt hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Löschungen bei Fristablauf.



 
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Frühere Fassungen von § 38 AZR-Gesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 47 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 AZR-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 AZRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AZRG Aufzeichnungspflicht bei Datenübermittlung (vom 01.11.2022)
... mit § 34 sowie für die Mitteilung nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. ...
§ 24a AZRG Verarbeiten personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke (vom 01.11.2022)
... für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 3 AZRG-DV Berichtigung eines Datensatzes (vom 01.11.2023)
... wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben ( § 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG ). (2) Stellt die Registerbehörde fest, daß im allgemeinen Datenbestand des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
Artikel 1 2. AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 23.01.2019)
... wird, werden auch diejenigen Stellen unterrichtet, die diese Daten übermittelt haben ( § 38 Absatz 1 Satz 2 AZRG )." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 1 2. DAVG Änderung des AZR-Gesetzes
... für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 oder zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden. Die ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 47 2. DSAnpUG-EU Änderung des AZR-Gesetzes
...  „§ 37 Einschränkung der Verarbeitung". f) Der Angabe zu § 38 werden die Wörter „und der betroffenen Person" angefügt. 2. § ... für die Unterrichtung über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten nach § 38 " durch die Wörter „die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) ... die Wörter „In der Verarbeitung eingeschränkte" ersetzt. 26. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sperrung" durch die Wörter „Einschränkung der ...