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Änderung § 2 Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 29.07.2017
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 25 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Form der Einreichung | |
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. Die elektronischen Gerichtspoststellen sind über die auf den folgenden Internetseiten bezeichneten Kommunikationswege erreichbar: 1. www.bverwg.de und 2. www.bundesfinanzhof.de. (2) Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die jeweilige elektronische Gerichtspoststelle. | |
(Text alte Fassung) (2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes versehen ist. | (Text neue Fassung) (2a) Das elektronische Dokument steht einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück nur dann gleich, wenn es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. |
(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen kann, prüfbar sein. (4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen: 1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen, 2. Unicode, 3. Microsoft RTF (Rich Text Format), 4. Adobe PDF (Portable Document Format), 5. XML (Extensive Markup Language), 6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden, 7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der Open Source Software 'Open Office', soweit keine aktiven Komponenten verwendet werden. (5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Dokuments nicht ausschließlich aus Text oder in den in Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken, ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF (Tag Image File Format) zugelassen. (6) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. |
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