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Änderung § 5 KrPflG vom 23.07.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 KrPflG, alle Änderungen durch Artikel 12a AMGuaÄndG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des KrPflG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 KrPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 KrPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung


Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist,

1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und

2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder

3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit

a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder

b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.



 (keine frühere Fassung vorhanden)