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2. Abschnitt - Schornsteinfegergesetz (SchfG)

neugefasst durch B. v. 10.08.1998 BGBl. I S. 2071; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.07.1969; FNA: 7111-1 Schornsteinfeger
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IV. Teil Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk

2. Abschnitt Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister

§ 34 Träger der Zusatzversorgung



(1) Träger der Zusatzversorgung im Schornsteinfegerhandwerk ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (Versorgungsanstalt); sie hat ihren Sitz in München.

(2) Die Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.


§ 35 Mitgliedschaft



Mitglied der Versorgungsanstalt ist jeder Bezirksschornsteinfegermeister und jeder Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1.


§ 36 Organe



Die Organe der Versorgungsanstalt sind:

1.
die Vertreterversammlung,

2.
der Vorstand,

3.
die Geschäftsführung.


§ 37 Vertreterversammlung



(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 gewählten Mitgliedern, darunter einem Vertreter der Mitglieder, die Anspruchsberechtigte nach § 29 Abs. 1 sind. Für jedes Mitglied sind zwei Stellvertreter zu wählen, die bei Verhinderung oder Ausscheiden des Mitgliedes eintreten.

(2) Wahlberechtigt und wählbar für die Vertreterversammlung sind die Mitglieder der Versorgungsanstalt. Die Amtsdauer und das Verfahren der Wahl sind in der Satzung der Versorgungsanstalt mit der Maßgabe zu bestimmen, daß die Wahlen in der Gruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und die Wahlen in der Gruppe der Anspruchsberechtigten nach § 29 Abs. 1 getrennt voneinander durchzuführen sind.

(3) Die Vertreterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalt, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand oder der Geschäftsführung übertragen sind. Der Beschlußfassung der Vertreterversammlung bleibt vorbehalten:

1.
die Wahl des Vorstandes,

2.
der Erlaß der Satzung (§ 39) und ihre Änderungen,

3.
die Abnahme der Jahresrechnung,

4.
die Festsetzung der Höhe der Beiträge,

5.
die Entscheidung über die Zuführung von Mitteln an den Härtefonds,

6.
die Festsetzung der den Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem Vorstand zu gewährenden Entschädigung.

(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 bis 6 gefaßten Beschlüsse bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 42). Die Entscheidung über die Genehmigung eines Beschlusses nach Absatz 3 Nr. 2 und 4 ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, nach Absatz 3 Nr. 4 darüber hinaus im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu treffen.

(5) Die in Absatz 3 Nr. 2, 4 und 6 genannten Angelegenheiten können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(6) Beschlüsse nach Absatz 3 Nr. 4 sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde bekanntzumachen.




§ 38 Vorstand und Geschäftsführung



(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Geschäftsführung obliegt der Bayerischen Versorgungskammer.


§ 39 Satzung



(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung. Versagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Satzung, so hat die Vertreterversammlung in der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist eine neue Satzung zu beschließen. Kommt kein Beschluß zustande oder wird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann die Aufsichtsbehörde die Satzung erlassen und auf Kosten der Versorgungsanstalt durchführen.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

1.
die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung und die Art der Beschlußfassung in ihr sowie die Reihenfolge des Eintritts der Stellvertreter im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,

2.
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und ihrer Stellvertreter, die Rechte und Pflichten des Vorstandes und die Art der Beschlußfassung in ihm,

3.
die Einberufung der Vertreterversammlung und des Vorstandes,

4.
die Vertretung der Versorgungsanstalt,

5.
die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung,

6.
die Entrichtung und Fälligkeit der Beiträge sowie Beginn und Ende der Beitragspflicht,

7.
das Ruhen der Versorgungsleistungen,

8.
die Vorleistung durch die Versorgungsanstalt nach § 33 Abs. 2,

9.
die Höhe der Verzugs- und Stundungszinsen,

10.
die Fälligkeit der Versorgungsleistung,

11.
die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,

12.
die Änderung der Satzung,

13.
die Art der Bekanntmachung der Versorgungsanstalt.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satzungsänderungen haben, sofern nichts anderes bestimmt wird, auch Wirkung für bestehende Anwartschaften und laufende Versorgungsbezüge. Die Satzung und ihre Änderungen treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.


§ 40 Geschäftsjahr, Rechnungs- und Kassenbücher



(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher sind jährlich abzuschließen. Die Jahresrechnung ist vom Vorstand zu prüfen und von der Vertreterversammlung abzunehmen.


§ 41 Härtefonds



(1) Die Versorgungsanstalt bildet einen Härtefonds. Die Vertreterversammlung beschließt, welche Mittel jährlich dem Härtefonds zugeführt werden.

(2) Der Vorstand beschließt, in welchen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten einem ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Hinterbliebenen Unterstützung gewährt wird.


§ 42 Aufsicht



(1) Die Aufsicht über die Versorgungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt. § 94 Abs. 2 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Die Versorgungsanstalt erstellt jährlich einen Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht enthält

1.
die Jahresrechnung der Versorgungsanstalt,

2.
eine Darstellung über die Entwicklung der Versorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr,

3.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger sowie der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens insbesondere Modellrechnungen zur demographischen Entwicklung der Zahl der Versicherten und Versorgungsempfänger, zur Entwicklung der Einnahmen, der Ausgaben und des Vermögens sowie des zu leistenden Jahresbeitrags in den künftigen zehn Kalenderjahren.

Der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zeitgleich der Aufsichtsbehörde, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuleiten.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalt anweisen, solche Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung der Aufgaben der Versorgungsanstalt dringend geboten sind. Kommt die Versorgungsanstalt nicht innerhalb einer gesetzten Frist diesen Weisungen nach, so kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und dabei auch die Satzung der Versorgungsanstalt ändern.

(4) Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen; sie sind jederzeit zu hören.

(5) Für die Anlage des Vermögens der Versorgungsanstalt gilt § 54 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend.