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Änderung § 9 ZVALG vom 01.01.2009

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§ 9 ZVALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 9 ZVALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 444 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

(1) Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, daß landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften innerhalb ihres Bezirks Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.

(2) Kommt eine Verwaltungsvereinbarung nach Absatz 1
für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht zustande, so kann die Verwaltungsvereinbarung für diesen Bezirk mit einer anderen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, die dieselbe Aufsichtsbehörde hat, getroffen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt.

(3) Kommt für den Bezirk einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Verwaltungsvereinbarung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 zustande, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Zusatzversorgungskasse durch Rechtsverordnung eine bundesunmittelbare landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft verpflichten, im Bezirk dieser Berufsgenossenschaft Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse durchzuführen. Die Rechtsverordnung hat die durchzuführenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei Durchführung der Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten.

(Text neue Fassung)

Durch Verwaltungsvereinbarung kann geregelt werden, dass die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Verwaltungsaufgaben der Zusatzversorgungskasse wahrnimmt. Die Verwaltungsvereinbarung hat die wahrzunehmenden Aufgaben zu bezeichnen und eine Regelung über die Erstattung der bei der Durchführung der wahrzunehmenden Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten zu enthalten; sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden kann. Die Verwaltungsvereinbarung ist in derselben Weise wie die Satzung der Zusatzversorgungskasse zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung) 

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