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Änderung § 86a BRAO vom 26.10.2024

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§ 86a BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
§ 86a BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

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§ 86a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 86a Durchführung der Kammerversammlung


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(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1 Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1 Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

2 Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. 3 § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.