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Synopse aller Änderungen der BRAO am 26.10.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Oktober 2024 durch Artikel 2 des ViVaJuRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2024 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Rechtsanwalt
    § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Rechtsanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften
    Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
       § 5 (aufgehoben)
       § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 7 Versagung der Zulassung
       § 8 (aufgehoben)
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
       § 11 (aufgehoben)
       § 12 Zulassung
       § 12a Vereidigung
       § 13 Erlöschen der Zulassung
       § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
       § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
       § 16 (aufgehoben)
       § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
    Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
       §§ 18 bis 26 (aufgehoben)
       § 27 Kanzlei
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
       § 29a Kanzleien in anderen Staaten
       § 30 Zustellungsbevollmächtigter
       § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
       § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
       § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
       § 31d Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
       § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       § 34 Zustellung
       § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
       § 37 Ersetzung der Schriftform
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 43 Allgemeine Berufspflicht
       § 43a Grundpflichten
       § 43b Werbung
       § 43c Fachanwaltschaft
       § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
       § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
       § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
       § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
       § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
       § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
       § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
       § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
       § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 49b Vergütung
       § 49c Einreichung von Schutzschriften
       § 50 Handakten
       § 51 Berufshaftpflichtversicherung
       § 51a (aufgehoben)
       § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 53 Bestellung einer Vertretung
       § 54 Befugnisse der Vertretung
       § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
       § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 58 Mitgliederakten
       § 59 Ausbildung von Referendaren
       § 59a Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit
       § 59b Berufsausübungsgesellschaften
       § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
       § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
       § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
       § 59f Zulassung
       § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
       § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
       § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
       § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
       § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
       § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
       § 59n Berufshaftpflichtversicherung
       § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
       § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
       § 59q Bürogemeinschaft
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
       § 61 (aufgehoben)
       § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
          § 64 Wahlen zum Vorstand
          § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 66 Verlust der Wählbarkeit
          § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 68 Wahlperiode
          § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
          § 70 Sitzungen des Vorstandes
          § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
          § 72 Beschlüsse des Vorstandes
          § 73 Aufgaben des Vorstandes
          § 73a Einheitliche Stelle
          § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 74 Rügerecht des Vorstandes
          § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
          § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
          § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 77 Abteilungen des Vorstandes
       Zweiter Unterabschnitt Präsidium
          § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
          § 79 Aufgaben des Präsidiums
          § 80 Aufgaben des Präsidenten
          § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 82 Aufgaben des Schriftführers
          § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 85 Einberufung der Kammerversammlung
          § 86 Einladung und Einberufungsfrist
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

          § 86a Durchführung der Kammerversammlung
          § 87 Ankündigung der Tagesordnung
          § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
          §§ 90 und 91 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
       § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
       § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
       § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
       § 97 Geschäftsverteilung
       § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
       § 99 Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof
       § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
       § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
       § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
       § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
       § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
       § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
       § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
       § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
    Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 112b Örtliche Zuständigkeit
       § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 112d Klagegegner und Vertretung
       § 112e Berufung
       § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 113a Leitungspersonen
    § 113b Rechtsnachfolger
    § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
    § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
    § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
    § 115b Anderweitige Ahndung
    § 115c (aufgehoben)
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln
          § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
          § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
          § 117a Verteidigung
          § 117b Akteneinsicht
          § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
          § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
          § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
          § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
          § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
          § 118e Besonderer Vertreter
          § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
          § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 119 Zuständigkeit
          § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 120a (aufgehoben)
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens
          § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 124 bis 129 (aufgehoben)
          § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
          § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
          § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
          § 135 (aufgehoben)
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
          § 138 Verlesen von Protokollen
          § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
          § 140 Protokollführer
          § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
          § 142 Beschwerde
          § 143 Berufung
          § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
       Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
          § 145 Revision
          § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
          § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 148 Anordnung der Beweissicherung
       § 149 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 150 Voraussetzung für das Verbot
       § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
       § 151 Mündliche Verhandlung
       § 152 Abstimmung über das Verbot
       § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 154 Zustellung des Beschlusses
       § 155 Wirkungen des Verbots
       § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 157 Beschwerde
       § 158 Außerkrafttreten des Verbots
       § 159 Aufhebung des Verbots
       § 159a Dreimonatsfrist
       § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
       § 160 Mitteilung des Verbots
       § 161 Bestellung einer Vertretung
       § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
       § 163 Sachliche Zuständigkeit
    Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
       § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
       § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
       § 167 Prüfung des Wahlausschusses
       § 167a Akteneinsicht
       § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
       § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
       § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
       § 171 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
       Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
          § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
          § 172a Kanzlei
          § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
       Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
          § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
       § 174 Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Präsidium
          § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
          § 180 Wahlen zum Präsidium
          § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
          § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
          § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 185 Aufgaben des Präsidenten
          § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
       Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
          § 187 Versammlung der Mitglieder
          § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
          § 189 Einberufung der Hauptversammlung
          § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
          § 191 (aufgehoben)
       Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung
          § 191a Einrichtung und Aufgabe
          § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
          § 191c Einberufung und Stimmrecht
          § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
          § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
    Dritter Abschnitt Schlichtung
       § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
       § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 193 Gerichtskosten
       § 194 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 195 Gerichtskosten
       § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
       § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
       § 200 (aufgehoben)
       § 201 (aufgehoben)
       § 202 (aufgehoben)
       § 203 (aufgehoben)
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
    § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
    § 205 Beitreibung der Kosten
    § 205a Tilgung
Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
    § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
    § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
    § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
    § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
    § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
    § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
    § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
    §§ 215 bis 237 (aufgehoben)
    Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
    Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 37 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.



1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. 3 Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

(heute geltende Fassung) 

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. 2 Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) 1 Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. 3 § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) 1 Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. 2 Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) 1 Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. 2 Absatz 4 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 59f Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. 3 Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.



(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. 4
Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1 Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.



(heute geltende Fassung) 

§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3 Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.



(1) 1 Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. 2 Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. 3 Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) 1 Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. 2 Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) 1 Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. 2 Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.



(heute geltende Fassung) 

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung


(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

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(4) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.



(4) 1 Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. 2 Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer anwaltlichen Gesellschafter, die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen oder niedergelassen sind, und der anwaltlichen Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. 3 Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich. 4 Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

(heute geltende Fassung) 

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes


(1) 1 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

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(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.



(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind schriftlich durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 

§ 77 Abteilungen des Vorstandes


(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

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(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5)
Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6)
An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.



(4) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(5)
An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.

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§ 86a (neu)




§ 86a Durchführung der Kammerversammlung


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(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) 1 Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

2 Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. 3 Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. 4 In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. 5 Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) 1 Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1. in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4. die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

2 Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. 3 § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 189 Einberufung der Hauptversammlung


(1) 1 Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) 1 Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

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(5) 1 Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 191c Einberufung und Stimmrecht


(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2 Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

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(3) 1 Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. 2 In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde


(1) 1 Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2 Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

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(3) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.



(3) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(heute geltende Fassung) 

§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft


(1) 1 Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2 Die Stelle führt den Namen 'Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft'.

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. 2 Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 3 Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 5 Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

(3) 1 Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. 2 Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 3 Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

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(4) 1 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. 2 Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 4 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.



(4) 1 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. 2 Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 4 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;

3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn

1. ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,

2. sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3. ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4. die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5. sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist.

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(2) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. 2 § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3 § 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.



(2) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend. 2 § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3 § 59o ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) 1 Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. 2 Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) 1 Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2 Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen.



(7) 1 In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen. 2 § 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz


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(1) 1 Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2 Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' führen. 3 Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. 4 Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz 'Fachgebiet' mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.



(1) 1 Natürliche Personen, die im Besitz einer uneingeschränkt oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. 2 Sie dürfen im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' führen. 3 Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie des § 12a, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31d erlassene Rechtsverordnung. 4 Der Erlaubnisinhaber kann auf besondere Kenntnisse in einem der in § 43c Abs. 1 Satz 2 genannten Gebiete durch den Zusatz 'Fachgebiet' mit höchstens zwei der in § 43c Abs. 1 Satz 2 geregelten Gebiete hinweisen.

(2) 1 Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer wird auf Antrag des Erlaubnisinhabers widerrufen. 2 Die Entscheidung über den Widerruf wird ausgesetzt, solange gegen den Erlaubnisinhaber ein anwaltsgerichtliches Verfahren schwebt.

(3) 1 Bei einem Wechsel des Ortes der Niederlassung ist auf Antrag des Erlaubnisinhabers nur der in der Erlaubnis bestimmte Ort zu ändern. 2 Die Änderung wird von der Rechtsanwaltskammer verfügt, in deren Bezirk der neugewählte Ort der Niederlassung liegt. 3 Mit der Änderung wird der Erlaubnisinhaber Mitglied der nunmehr zuständigen Rechtsanwaltskammer.