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Änderung § 114 BRAO vom 01.01.2025
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§ 114 BRAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 114 BRAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen | |
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, 5. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft 1. bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und 2. bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen. |
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften 1. Warnung, 2. Verweis, 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, 5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis. (3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden. |
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