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Zweiter Unterabschnitt - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer

Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung

§ 187 Versammlung der Mitglieder



Die Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Beschlüsse regelmäßig auf Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen).




§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung



(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.




§ 189 Einberufung der Hauptversammlung



(1) 1Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) 1Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

(5) 1Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. 2In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend.




§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung



(1) 1In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1.000 Mitgliedern einfach,

2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3.000 Mitgliedern zweifach,

3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5.000 Mitgliedern dreifach,

4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7.000 Mitgliedern vierfach,

5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9.000 Mitgliedern fünffach,

6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12.000 Mitgliedern sechsfach,

7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15.000 Mitgliedern siebenfach,

8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20.000 Mitgliedern achtfach,

9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20.000 Mitgliedern neunfach.

2Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. 3Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) 1Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. 3Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend. 4Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) 1Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. 2Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.




§ 191 (aufgehoben)