§ 4 Jahresabschluß
(1)
1Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises.
2Die Bilanz ist nach der Anlage
1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage
2, der Anlagennachweis nach der Anlage
3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3.
(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden.
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§
242 bis 256a sowie §
264 Absatz 1a und 2, §
265 Abs. 2, 5 und 8, §
268 Abs. 1 und 3, §
270 Abs. 2, die §§
271,
272,
274,
275 Absatz 4, §
277 Absatz 1 bis 3 Satz 1 und §
284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Handelsgesetzbuchs sowie Artikel
28,
42 bis 44 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Frühere Fassungen von § 4 KHBV
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interne Verweise§ 11 KHBV Übergangsvorschrift (vom 01.01.2017) ... hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. (3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3076
Artikel 2 2. RechVÄndV Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ... (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „§ 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4" durch ... 2. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 4 Absatz 3 sowie die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung von ...
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