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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.04.2019 aufgehoben
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§ 4 - Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV)
V. v. 26.01.1993 BGBl. I S. 133; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473
Geltung ab 05.02.1993; FNA: 8053-4-11 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 05.02.1993; FNA: 8053-4-11 Sonstige Vorschriften
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§ 4 CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten notifizierten Stelle.
(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts G. v. 8. November 2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131 m.W.v. 1. Dezember 2011
Frühere Fassungen von § 4 7. ProdSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2011 | Artikel 18 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 7. ProdSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 7. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. ProdSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 7. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt (vom 01.12.2011)
... nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 18 ProdSNG Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
... „Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das" durch die Wörter „Ein Gerät darf nur auf dem Markt ... nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die" ersetzt. bb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, ... 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...
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