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Änderung § 5 7. ProdSV vom 01.12.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 5 7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schriftliche Informationen


(Text alte Fassung)

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.

(Text neue Fassung)

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind.


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