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Änderung § 5 7. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 5 7. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 5 7. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Schriftliche Informationen | |
(Text alte Fassung) Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein. | (Text neue Fassung) Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind. |
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