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Synopse aller Änderungen der 7. ProdSV am 01.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2011 durch Artikel 18 des ProdSNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 7. ProdSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

7. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
7. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Siebte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV)
(Text neue Fassung)

Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. ProdSV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sicherheitsanforderungen
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen


§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
§ 4 CE-Kennzeichnung
§ 5 Schriftliche Informationen
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift


§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen).



(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt.

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.



(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die

1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und

3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.



§ 2 Sicherheitsanforderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.



Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen




§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß



(1) Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,

2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,

3. das Verfahren der

vorherige Änderung nächste Änderung

a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG,

b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktionsqualität),

c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktqualität) oder

d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG



a) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2009/142/EG,

b) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktionsqualität),

c) EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktqualität) oder

d) EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 2009/142/EG

eingehalten wurde und

4. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 90/396/EWG wählen.



(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2009/142/EG wählen.

(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Gerät den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den schriftlichen Informationen nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.



(4) Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

§ 4 CE-Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle.



(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Das Gerät darf nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.



 

§ 5 Schriftliche Informationen


vorherige Änderung nächste Änderung

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.



Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf dem die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,

1a. entgegen
§ 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder

2. entgegen §
5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind,

in den Verkehr bringt.




Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Übergangsvorschrift




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.