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Änderung § 5 PTSG vom 08.11.2006

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§ 5 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 5 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Vorsorgeplanungen


(Text alte Fassung)

Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.

(Text neue Fassung)

Unternehmen nach § 2 haben sich nach Anordnung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie an Planungen für die im § 3 Abs. 1 genannten Fälle zu beteiligen. Sie haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu beraten und auf dessen Anordnung auch für den internationalen Bereich mitzuwirken. Ein Einsatz im Ausland kann nicht angeordnet werden.