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Änderung § 12 PTSG vom 08.11.2006

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§ 12 PTSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 12 PTSG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 271 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Entschädigungen


(1) Der Bund trägt die Kosten, die den Unternehmen im Sinne des § 2 auf Grund dieses Gesetzes entstehen. Unternehmen müssen sich Vermögensvorteile auf ihren Kostenerstattungsanspruch anrechnen lassen.

(Text alte Fassung)

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben.

(Text neue Fassung)

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die den Unternehmen durch Dienstleistungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 10 sowie für Dienstleistungen innerhalb des üblichen Dienstleistungsangebotes auf Grund von Verpflichtungen nach § 11 entstehen, soweit den Unternehmen nach den allgemeinen Vorschriften ein Anspruch gegen Dritte auf kostendeckende Entgelte zusteht. Für Maßnahmen, die der Vorbereitung für das Erbringen dieser Dienstleistungen dienen, wird ein besonderes Entgelt nicht gewährt; sofern für vorbereitende Maßnahmen bei Unternehmen nach § 2 Nr. 3 Investitionen erforderlich sind, werden die Kosten erstattet, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der vorgesehenen Maßnahme vorher zugestimmt hat. Werden die Unternehmen durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verpflichtet, ihr Dienstleistungsangebot zu erweitern, so dürfen sie für diese zusätzlichen Dienstleistungen nur kostendeckende Entgelte von den Nutzern erheben.

(3) Für jeden Netzzugang, für den Vorrechte nach § 3 Abs. 3 einzuräumen sind, erhält das verpflichtete Unternehmen von dem bevorrechtigten Aufgabenträger einmalig ein Entgelt in Höhe von 50 Euro. Damit sind alle Ansprüche, die für das Einräumen und die Inanspruchnahme von Vorrechten aus dem Kundenverhältnis entstehen können, abgegolten. Die Umstellung des bei der Deutschen Telekom AG bisher angewandten Verfahrens auf das Verfahren nach der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 ist kostenfrei.

(4) Für Personal- und Sachkosten, die den Unternehmen für Leistungen auf Grund der Verpflichtungen nach den §§ 4 und 8 entstehen, wird eine Entschädigung nicht gewährt.

(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 trägt die Deutsche Post AG die Kosten, die ihr auf Grund dieses Gesetzes entstehen, selbst, solange ihr ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.