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Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 16.04.2009
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§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
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(Text alte Fassung) § 6b Untersuchungspflicht | (Text neue Fassung)§ 6b (aufgehoben) |
Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. |
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