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Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit am 16.04.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2009 durch Artikel 1 der BlauzRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BlauzungenV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6b Untersuchungspflicht | |
(Text alte Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. | (Text neue Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. |
§ 8 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1, 1a oder 2 oder § 5 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht sicherstellt, dass ein empfängliches Tier nicht verbracht wird, | |
2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | 2. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 6b Satz 1 Tiere nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt. |
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