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Änderung § 1 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 11.07.2007

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.07.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1095
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese

a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Antigennachweis) oder

b) durch serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)

(Text neue Fassung)

1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch

a) virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder

b) serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden

festgestellt ist;

2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. Empfängliche Tiere:

vorherige Änderung nächste Änderung

Wiederkäuer mit Ausnahme frei lebender Wildwiederkäuer,



Wiederkäuer,

2. Vektor:

vorherige Änderung nächste Änderung

Insekten der Gattung Culicoida, insbesondere der Art Culicoides imicola,



Insekten der Gattung Culicoida,

3. Epizootiologische Nachforschungen:

Nachforschungen zur Ermittlung

vorherige Änderung

a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einem Betrieb,



a) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,

b) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,

c) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und

d) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.



 

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