Tools:
Update via:
Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 16.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, alle Änderungen durch Artikel 1 BlauzRuaÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der BlauzungenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6b Untersuchungspflicht | |
(Text alte Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. | (Text neue Fassung) Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6664/al18173-0.htm