Tools:
Update via:
Änderung § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 09.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6b Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BlauzRuaÄndV am 9. Juli 2015 und Änderungshistorie der BlauzungenVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2015 geltenden Fassung | § 6b n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1092 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6b Untersuchungspflicht | (Text neue Fassung)§ 6b (aufgehoben) |
Soweit empfängliche Tiere aus einem in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Gebiet, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates wegen des Auftretens der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 festgesetzt worden ist, in das Inland verbracht werden, hat der Besitzer die Tiere unverzüglich auf das Virus der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in einer von der im Inland zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung untersuchen zu lassen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6664/al47760-0.htm