Auf Grund des §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.