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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMinVELWidAnO k.a.Abk.)
A. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3669; aufgehoben durch IV. A. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3883
Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2030-14-126 Beamte
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Geltung ab 01.11.2002; FNA: 2030-14-126 Beamte
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I. Erlass von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, soweit die Dienststelle den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen, den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
In Beihilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vor einer Entscheidung zu beteiligen.
In Beihilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen selbst übernehmen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft vor einer Entscheidung zu beteiligen.
II. Vertretung bei Klagen
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich zugleich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle, soweit diese nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.
III. Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6677/index.htm