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Änderung § 4 Psych-PV vom 05.04.2017
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§ 4 Psych-PV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 4 Psych-PV n.F. (neue Fassung) in der am 05.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Behandlungsbereiche | |
(1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Patienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsbereichen zugeordnet: A Allgemeine Psychiatrie | S Abhängigkeitskranke | G Gerontopsychiatrie A1 Regelbehandlung | S1 Regelbehandlung | G1 Regelbehandlung A2 Intensivbehandlung | S2 Intensivbehandlung | G2 Intensivbehandlung A3 Rehabilitative Behandlung | S3 Rehabilitative Behandlung einschließlich sog. Entwöhnung | G3 Rehabilitative Behandlung A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker | G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker A5 Psychotherapie | S5 Psychotherapie | G5 Psychotherapie A6 Tagesklinische Behandlung | S6 Tagesklinische Behandlung | G6 Tagesklinische Behandlung (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtliche, durchschnittliche Zahl der Patienten in den einzelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit krankenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu berücksichtigen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2 Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli und Oktober durchzuführen; die Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen treffen. 2 Die Ergebnisse der Stichtagserhebungen hat die Einrichtung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde so rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, daß Vorverhandlungen nach § 17 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung durchgeführt werden können. |
(4) 1 Die Vertragsparteien schließen nach § 17 Abs. 7 der Bundespflegesatzverordnung Rahmenvereinbarungen, die 1. eine Prüfung der Zuordnung der Patienten zu den Behandlungsbereichen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung im Krankenhaus ermöglichen, 2. eine Prüfung ermöglichen, ob die Personalausstattung nach dieser Verordnung in ein entsprechendes Behandlungsangebot umgesetzt wurde. 2 § 19 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung gilt entsprechend. |
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