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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
Vierter Abschnitt - Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV)
V. v. 18.12.1990 BGBl. I S. 2930, zuletzt geändert durch Artikel 54 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; dieses geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 01.01.1991; FNA: 2126-9-11 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Vierter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 10 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
(2) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung ist erstmals bei der auf den 1. Januar 1991 folgenden Pflegesatzverhandlung zugrunde zu legen. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist das Budget für einen im Jahre 1991 noch laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu vereinbaren. Dabei ist eine nach dieser Verordnung höhere Personalbemessung nur für die Restlaufzeit des Pflegesatzzeitraums zugrunde zu legen. Für diesen Zeitraum sind Pflegesätze neu zu vereinbaren. Bei der Neuvereinbarung nach Satz 1 und 2 reichen abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 vier Stichtagserhebungen in mindestens zwei Monaten aus.
(3) Die Personalbemessung nach dieser Verordnung wird in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1995 eingeführt. Soweit sie noch nicht erreicht ist, vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen jeder Pflegesatzvereinbarung eine jährliche, stufenweise Anpassung, bei der die Abweichung zwischen der in der letzten Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Personalbesetzung und der Personalbemessung nach dieser Verordnung auf den verbleibenden Übergangszeitraum verteilt wird. Werden im Übergangszeitraum Krankenhausbetten abgebaut, wird die tatsächliche Personalbesetzung nicht verringert, soweit die Personalbemessung nach dieser Verordnung noch nicht erreicht ist.
(4) Werden die nach Absatz 3 zusätzlich vereinbarten Personalstellen während des Pflegesatzzeitraums ganz oder teilweise nicht besetzt und sind dem Krankenhaus deshalb geringere Personalkosten als vorauskalkuliert entstanden, sind Budgetanteile in Höhe der nicht entstandenen Personalkosten zu erstatten. Der Erstattungsbetrag ist über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Psychiatrische Einrichtungen für Erwachsene
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
1. Allgemeine Psychiatrie
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
A1 Regel- behandlung | Akut psychisch Kranke | Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung | Diagnostik, Psychopharmako- therapie, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie |
A2 Intensiv- behandlung | Psychisch Kranke, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Diagnostik, Erst- und Notfall- behandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich Psychopharmako- therapie |
A3 Reha- bilitative Behandlung | Für die reha- bilitative Behandlung ausreichend stabilisierte Kranke mit psychischen und sozialen Krankheitsfolgen | Bessern, Lindern der Krankheits- folgen - mit diesen leben lernen, Ent- hospitalisierung, Wieder- eingliederung | Mehrdimensionale rehabilitative Behandlung; Psychotherapie zur Bewältigung der Krankheits- folgen, Sozio- therapie, Ergo- therapie |
A4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Psychisch Kranke mit anhaltend akuten Symptomen und/oder erheblichen psychischen und sozialen Krankheitsfolgen | Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, mehr- dimensionale Einzelbehandlung, Gestaltung des therapeutischen Milieus in Kleingruppen |
A5 Psycho- therapie | Kranke mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, die stationär psycho- therapeutisch behandelt werden müssen | Erkennen und Heilen, Krisen- bewältigung, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung | Komplexe psycho- therapeutische Behandlung |
A6 Tages- klinische Behandlung 2) | Psychisch Kranke, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen und Heilen, psychische und soziale Stabilisierung, Wieder- eingliederung, Krisenbewältigung | Diagnostik, Psychopharmako- therapie, Psychotherapie, Soziotherapie, Ergotherapie |
2. Abhängigkeitskranke
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
S1 Regel- behandlung | Alkohol- und Medikamenten- abhängige | Erkennen der Abhängigkeit, Entgiftung, Befähigung zur ambulanten Behandlung oder zur Entwöhnung, soziale Stabilisierung | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik und Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
S2 Intensiv- Behandlung | Alkohol-, Medikamenten- und Drogen- abhängige, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend, somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Entgiftung, Delirbehandlung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik, intensive medikamentöse Behandlung, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
S3 Reha- bilitative Behandlung einschließ- lich sog. Entwöhnung | Ausreichend entgiftete, motivierte und belastbare Alkohol- und Medikamenten- abhängige oder inzwischen zur rehabilitativen Behandlung befähigte Schwer- und Mehrfachkranke | Abstinenz, Befähigung zu ambulanter Behandlung, Integration in Selbsthilfe- gruppen, Wieder- eingliederung | Suchtspezifische mehrdimensionale Behandlung |
S4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Alkohol- und Medikamenten- abhängige mit anhaltenden psychiatrischen, neurologischen und internistischen Begleit- und Folge- erkrankungen, erhebliche Rückfallgefahr, rehabilitative Behandlung oder Entlassung in komplementäre Einrichtungen nicht möglich | Bessern, Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Befähigung zur rehabilitativen Behandlung, Eingliederung in komplementäre Einrichtungen und ambulante Behandlung | Medizinische Grundversorgung mit hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand; sucht- spezifische soziotherapeutisch mehrdimensionale Behandlung |
S5 Psycho- therapie | Alkohol- und Medikamten- abhängige mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, erhebliche Rückfallgefahr | Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung, Krisenbewältigung | Psycho- therapeutische Behandlung unter Berücksichtigung suchtspezifischer Gesichtspunkte |
S6 Tages- klinische Behandlung 2) | Alkohol- und Medikamenten- abhängige, entgiftet, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen der Abhängigkeit, Abstinenz, Befähigung zur ambulanten Behandlung, Integration in Selbsthilfe- gruppe, Krisen- bewältigung, Vermeidung oder Verkürzung voll- stationärer Behandlung | Diagnostik, Psychotherapie, Soziotherapie 1), Ergotherapie, Motivation zur Inanspruchnahme suchtspezifischer Hilfen |
3. Gerontopsychiatrie (Patienten in der Regel über 65 Jahre alt)
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
G1 Regel- behandlung | Akut psychisch Kranke im höheren Lebens- alter (meist Multi- morbidität) | Erkennen und Heilen, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, vorwiegend Entlassung nach Hause | Psychiatrische, neurologische, allgemein- medizinische und soziale Diagnostik und Therapie. Medizinische Grundversorgung; gegebenenfalls Einbeziehung weiterer gebiets- ärztlicher Leistungen |
G2 Intensiv- behandlung | Psychisch Kranke im höheren Lebensalter, manifest selbst- gefährdet, fremdgefährdend und somatisch vitalgefährdet | Erkennen und Heilen, Risiko- abschätzung, Krisen- bewältigung, Bessern der vital bedrohlichen Störungen, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen | Psychiatrische und somatische Diagnostik, Erst- und Notfall- behandlung, einzelbezogene Intensivbehandlung einschließlich medikamentöser Therapie |
G3 Reha- bilitative Behandlung | Ausreichend stabilisierte psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit psychischen, somatischen und sozialen Einbußen | Bessern und Lindern, mit Krankheit und Alter leben lernen, Wieder- eingliederung zu Hause oder in Einrichtungen der Altenhilfe | Training zum Ausgleich von Einbußen lebens- praktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnis- training, Sozio- therapie 1), Psychotherapie |
G4 Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Psychisch Kranke im höheren Lebensalter mit anhaltenden akuten Symptomen und erheblichen psychischen, somatischen und sozialen Einbußen | Bessern und Lindern, Verhüten von Verschlimmerung, Stabilisierung als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen oder Entlassung in häusliche oder Heimpflege | Medizinische Grundversorgung mit kontinuierlich hohem ärztlichen und pflegerischen Aufwand, gegebenenfalls ergänzt durch Einbeziehung weiterer gebiets- ärztlicher Leistungen, Gestaltung des therapeutischen Milieus |
G5 Psycho- therapie | Kranke im höheren Lebens- alter mit schweren Neurosen oder Persönlichkeits- störungen, die stationär psycho- therapeutisch behandelt werden müssen | Erkennen von Krankheit, Krisen- bewältigung, Befähigung zur ambulanten psycho- therapeutischen Behandlung | Komplexe psycho- therapeutische Behandlung |
G6 Tages- klinische Behandlung 2) | Psychisch Kranke im höheren Lebens- alter, nicht oder nicht mehr vollstationär behandlungs- bedürftig | Erkennen von Krankheit, Bessern, psychische, somatische und soziale Stabilisierung, Krisen- bewältigung, Wieder- eingliederung, Vermeidung oder Verkürzung voll- stationärer Behandlung | Psychiatrische, neurologische und allgemein- medizinische Diagnostik und Therapie einschließlich Pharmakotherapie. Training zum Ausgleich von Einbußen lebens- praktischer Fertigkeiten, Orientierungs- und Gedächtnis- training, Sozio- therapie, Psychotherapie |
- 1)
- Als Soziotherapie werden in diesem Zusammenhang alle handlungsorientierten Einflußnahmen auf die Wechselwirkungen zwischen der Erkrankung des Patienten und seinem sozialen Umfeld verstanden.
- 2)
- Integrierte tages- oder nachtklinische Behandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält einen teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
Anlage 2 (zu § 8) Einrichtungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Inhaltliche Beschreibung der aufgabentypischen Schwerpunkte
Behandlungs- bereiche | Kranke | Behandlungsziele | Behandlungsmittel |
KJ1 Kinder- psychia- trische Regel- und Intensiv- behandlung (bis 14. Lebensjahr) | Vorschul- und Schulkinder mit akuten psychischen, psycho- somatischen und/ oder neuro- psychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. selbst- und fremd- gefährdendem Verhalten, schweren Verhaltens- störungen, Teilleistungs- störungen sowie Entwicklungs- störungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz | Psychosoziale Integration in Familie, Heim, Kindergarten, Schule u.a.; Ausgleich von Entwicklungs- und Funktions- defiziten; Befähigung zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung, heilpädagogische Behandlung, Elternberatung, Familientherapie, Einzel- und Gruppenpsycho- therapie, funktionelle Therapien, Entwicklungs- therapie |
KJ2 Jugend- psychia- trische Regel- behandlung | Jugendliche und Heranwachsende mit akuten psychischen, psycho- somatischen und/oder neuro- psychiatrischen Erkrankungen, mit u.a. schweren Verhaltens- störungen und Entwicklungs- störungen der kognitiven, emotionalen, psychosozialen Kompetenz | Psychosoziale Integration; Bewältigung der gestörten alters- typischen Ablösungs- und Verselbständi- gungsprozesse; Befähigung zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Milieutherapie; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsycho- therapie; Beschäftigungs- therapie; Arbeitstherapie |
KJ3 Jugend- psychia- trische Intensiv- behandlung | Psychisch kranke Jugendliche und psychosozial retardierte Heranwachsende, manifest selbst- gefährdet, vital gefährdet, fremdgefährdend, hochgradig erregt | Krisen- bewältigung; Befähigung zur jugendpsychiatrischen Regelbehandlung (KJ2) oder zur ambulanten Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheits- entziehende Maßnahmen); Krisenbewältigung; Elternberatung; Familientherapie; Pharmakotherapie; Einzeltherapie; überwiegend stationsgebundene Therapieangebote |
KJ4 Reha- bilitative Behandlung | Längerfristig psychisch kranke Kinder, Jugendliche, Heranwachsende mit krankheits- bedingten komplexen kognitiven, emotionalen und psychosozialen Defiziten | Entlassung in Familie, Wohn- gemeinschaft, Heim o.ä. schulische oder berufliche Eingliederung | Medizinische Grundversorgung Milieutherapie; Rehabilitations- programm mit speziellen Trainings- maßnahmen; Arbeitstherapie, Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Eingliederung; Beratung von Bezugspersonen; Familientherapie; Einzelpsycho- therapie (evtl. nur phasenweise) |
KJ5 Lang- dauernde Behandlung Schwer- und Mehrfach- kranker | Langfristig schwer psychisch kranke und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, selbstgefährdet, fremdgefährdend, erregt, desorientiert | Verhaltens- korrektur und Vermittlung grundlegender lebenspraktischer und sozialer Fertigkeiten als Voraussetzung für weitere therapeutische Maßnahmen (evtl. Aufgabenbereich KJ4) | Medizinische Grundversorgung; eng strukturierte Betreuung (evtl. freiheits- entziehende Maßnahmen); Verlaufsdiagnostik; heilpädagogische Gruppenbehandlung; Elternberatung; Familientherapie; funktionelle Therapie |
KJ6 Eltern-Kind-Behandlung (gemeinsame Aufnahme von Kind und Bezugs- person) | Kinder mit psychischen, psycho- somatischen und neuro- psychiatrischen Erkrankungen, Kommunikations- und Inter- aktionsstörungen, selbst- verletzendem Verhalten | Stärkung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungs- kompetenz auf der Basis der Entwicklungs- diagnostik; Einleitung ambulanter Behandlung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; Frühtherapie; Elternberatung; Familientherapie; spezielle Therapieprogramme für Kind und Eltern (Erzieher) als kurzfristige Intensivmaßnahme |
KJ7 Tages- klinische Behandlung 1) | Kinder und Jugendliche mit psychischen, psycho- somatischen und neuro- psychiatrischen Erkrankungen, die keiner voll- stationären Behandlung bedürfen | Wahrung der Integration in Familie oder Heim; Verbesserung der psychosozialen Kompetenz; Befähigung zu Schulbesuch bzw. Fortsetzung der beruflichen Ausbildung | Diagnostik und medizinische Grundversorgung; heilpädagogische Behandlung; Elternberatung; Familientherapie; Einzel- und Gruppenpsychotherapie; funktionelle Therapien; Entwicklungs- therapie |
- 1)
- Integrierte Tages- oder Nachtklinikbehandlung soll im Einzelfall von jeder Station aus möglich sein. Der Patient erhält teilstationären Status auf der Station, die ihn auch vollstationär behandeln würde.
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