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Änderung § 1 ErwerbStatV vom 14.07.2006
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§ 1 ErwerbStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | § 1 ErwerbStatV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.07.2006 BGBl. I 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung | |
(Text alte Fassung) Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden für die Dauer von zwei Jahren Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation. | (Text neue Fassung) Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation. |
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