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Synopse aller Änderungen der ErwerbStatV am 14.07.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Juli 2006 durch Artikel 1 der ErwerbStatVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ErwerbStatV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ErwerbStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2006 geltenden Fassung | ErwerbStatV n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 03.07.2006 BGBl. I 1434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zweck, Art und Dauer der Erhebung | |
(Text alte Fassung) Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden für die Dauer von zwei Jahren Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation. | (Text neue Fassung) Zur Bereitstellung aktueller international vergleichbarer Informationen über den Erwerbsstatus der Bevölkerung und die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt werden von Berichtsmonat September 2004 bis Berichtsmonat April 2007 Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebung von Angaben zum Erwerbsstatus erfolgt nach dem Standard der Internationalen Arbeitsorganisation. |
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2006 außer Kraft. | Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 14. Mai 2007 außer Kraft. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/669/v143276-2006-07-14.htm