(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen nach §
5a Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie nach §
5b Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 4 des
Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 1990 bis 1997 gemäß § 6 Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, und für das Jahr 1998 gemäß §
281 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.
(2) Dem Schlüssel werden aus der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten insgesamt ohne die nach dem Verzeichnis der Wirtschaftszweige für die Statistik der Bundesanstalt für Arbeit den Wirtschaftszweigen mit den Systematik-Nummern 561, 702, 712, 742, 745, 748, 752, 755, 758, 762, 773, 783, 784, 822, 841, 843, 845, 910, 911, 912, 920, 921, 930, 940 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen zu Grunde gelegt.
(3) Die durchschnittliche Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet und in Zehnerrundung dargestellt.
(4) Der Durchschnitt der örtlichen Hebesätze 1995 bis 1998 nach §
5b Abs. 2 Satz 4 des
Gemeindefinanzreformgesetzes wird als arithmetisches Mittel der einzubeziehenden Jahre errechnet.