(1) Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
(2) In Fällen, in denen die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen von dem Wert Eins abweicht, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert Eins ergibt.