Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 5 - Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes (UStGemAntV k.a.Abk.)
V. v. 24.02.2000 BGBl. I S. 163; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1928
Geltung ab 01.01.2000 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-12-3 Gemeindefinanzen
| |
Geltung ab 01.01.2000 bis 31.12.2008; FNA: 605-1-12-3 Gemeindefinanzen
| |
§ 5
(1) In den Fällen kommunaler Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner zuzurechnen. Die Länder können in den Fällen der kommunalen Neugliederung, die in den Zeitraum vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen fallen, die Jahresergebnisse der zu Grunde gelegten Daten auf die aufnehmenden Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl aufteilen.
(2) In den Fällen der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die der Erstermittlung der Schlüsselzahlen zu Grunde zu legenden Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, zur Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und zum mit dem durchschnittlichen örtlichen Hebesatz gewichteten Gewerbesteuer-Messbetrag nach dem Gewerbekapital der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Bei der Umgliederung von Gemeindeteilen zwischen den Ländern gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(3) Wird vor der Erstfestsetzung der Schlüsselzahlen eine Gemeinde von einem in § 5a Abs. 1 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Land in ein in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genanntes Land umgegliedert, kann das Land, in das die Gemeinde umgegliedert wird, das für die Erstfestsetzung der Schlüsselzahl für diese Gemeinde für die Jahre 1990 bis 1997 zu Grunde zu legende Gewerbesteueraufkommen aus dem Achtfachen des Durchschnitts der Jahre errechnen, in denen die Gemeinde dem in § 5a Abs. 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Gebiet während des gesamten Jahres zugehörig ist. Für die Berechnung des Durchschnitts der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist entsprechend zu verfahren. Für die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages nach dem Gewerbekapital für das Veranlagungsjahr 1995 ist der entsprechende Wert anzusetzen, sofern die Gemeinde im Veranlagungsjahr einem in § 5a Abs. 1 Satz 1 genannten Land angehörte; in allen anderen Fällen ist der Wert mit Null anzusetzen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6718/a95772.htm