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Synopse aller Änderungen der AbfVerbrGebV am 12.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Juli 2007 durch Artikel 1 der 1. AbfVerbrGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AbfVerbrGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AbfVerbrGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2007 geltenden Fassung
AbfVerbrGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 952
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

Im Rahmen des § 1 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage enthaltenen Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Gebühr beträgt gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes im Einzelfall höchstens 5.000 Euro. Auslagen werden nicht gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten




§ 4 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



Für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit Entscheidungen über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch das Bundesgebiet, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 349 S. 1), unterliegt, ist die Abfallverbringungsgebührenverordnung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2749) in der vor dem 12. Juli 2007 geltenden Fassung anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage Gebührenverzeichnis (zu § 2)




Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


Abfallart | Anhang III (Gelbe Liste) und
Anhang
IV (Rote Liste) der
Verordnung (EWG)
Nr. 259/93 1) | Gefährliche Abfälle
gemäß Anhang V
sowie Abfälle, Nr. AB 130,
AC 250,
AC 260 und AC 270
gemäß Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 259/93
| Andere Abfälle

Grundgebühr
in Euro
| 50 | 50 | 50

Zuschlag je
angefangene 25 t
der
notifizierten Menge
in
Euro 2) | 1,5 | 1,5 | 1


1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge II bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.

2. Für Abfälle gemäß Anhang II (Grüne Liste) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, für die die Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 3) oder die Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 4) das Kontrollverfahren für Abfälle des Anhangs III, des Anhangs IV oder nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vorsieht, wird lediglich die Grundgebühr erhoben.

3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (besonders von Notifizierungsbogen und Begleitpapier) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat wird auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.

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1) Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
2) Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbringungsgesetzes beträgt die Gebühr im Einzelfall höchstens 5.000 Euro.
3) Verordnung
(EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39 endgültig nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (ABl. EG Nr. L 185 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
4) Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder (ABl. EG Nr. L 166 S. 6)
in der jeweils geltenden Fassung.




| Verwertung | Beseitigung

Abfallart | Anhang IV
(„Gelbe' Abfallliste)
der Verordnung
(EG)
Nr. 1013/
2006
1) | Gefährliche Abfälle
gemäß Anhang V
sowie Abfälle
Nr.
AB 130, AC 250,
AC
260 und AC 270
gemäß Anhang IV
der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 1)
| Andere Abfälle

Grundgebühr in
Euro
| 50 | 50 | 50

Zuschlag je ange-
fangene 25t
der
notifizierten
Menge in
Euro | 1,5 | 1,5 | 1


1. Abfälle, die nicht einem der Anhänge III, IIIA, IIIB, IV und IVA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) zugeordnet worden sind, werden wie Abfälle des Anhangs IV behandelt.

2. Für in Anhang III („Grüne' Abfallliste) oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) aufgeführte Abfälle, für die ein Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, gemäß Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) ein Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/ 2006 1) wählt, wird lediglich die Grundgebühr erhoben. Dies gilt auch gemäß Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1), wenn ein Staat keine Bestätigung gemäß Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 1) erteilt oder wenn an einen Staat kein Ersuchen ergangen ist.

3. Im Falle der elektronischen Übermittlung von Notifizierungsunterlagen (insbesondere von Notifizierungsformularen und Begleitformularen) in einem vom Umweltbundesamt vorgegebenen standardisierten Datenformat wird eine Gebührenermäßigung auf den Zuschlag in Höhe von einem Drittel gewährt. Das Datenformat ist auf der Homepage des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) veröffentlicht.

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1) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in der jeweils geltenden Fassung.