Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
Teil II - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
|
Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten
§ 10 Grundlagen des Honorars
§ 10 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
- 1.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
- 2.
- für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag, solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
- 3.
- für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
- 1.
- selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
- 2.
- von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
- 3.
- Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
- 4.
- vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
- 1.
- vollständig bis zu 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
- 2.
- zur Hälfte mit dem 25 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung überwacht:
- 1.
- Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
- 2.
- Teiche ohne Dämme,
- 3.
- flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
- 4.
- einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
- 5.
- Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
- 6.
- Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind,
- 7.
- Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind,
- 8.
- Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
- 1.
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
- 2.
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung überwacht,
- 3.
- die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
- 4.
- die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
- 5.
- die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
- 6.
- Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
- 7.
- Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
- 8.
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- 9.
- künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
- 10.
- die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 11.
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- 12.
- die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
- 13.
- fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
- 1.
- das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
- 2.
- den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.
- *)
- Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 10787 Berlin.
§ 11 Honorarzonen für Leistungen bei Gebäuden
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei Gebäuden aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- einem Funktionsbereich,
- -
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- einfachsten Konstruktionen,
- -
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- -
- keinem oder einfachem Ausbau;
- 2.
- Honorarzone II:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- wenigen Funktionsbereichen,
- -
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- einfachen Konstruktionen,
- -
- geringer Technischer Ausrüstung,
- -
- geringem Ausbau;
- 3.
- Honorarzone III:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- -
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
- -
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- -
- durchschnittlichem normalem Ausbau;
- 4.
- Honorarzone IV:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- -
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
- -
- überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- -
- überdurchschnittlichem Ausbau;
- 5.
- Honorarzone V:
Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- -
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- -
- sehr hohen konstruktiven Ansprüchen,
- -
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- -
- umfangreichem qualitativ hervorragendem Ausbau.
(2) Sind für ein Gebäude Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Gebäude mit bis zu 10 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Gebäude mit 11 bis 18 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Gebäude mit 19 bis 26 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Gebäude mit 27 bis 34 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen, Technische Ausrüstungen und Ausbau mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen mit je bis zu neun Punkten.
§ 12 Objektliste für Gebäude
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der in § 11 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen, Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;
Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser; - 2.
- Honorarzone II:
Einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitär- und Kücheneinrichtungen;
Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;
geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser; einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;
Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;
Musikpavillons; - 3.
- Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder in Honorarzone IV erwähnt; - 4.
- Honorarzone IV:
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser, Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnittlicher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten; - 5.
- Honorarzone V:
Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;
Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;
Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater, Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude, Gebäude für die wissenschaftliche Forschung (experimentelle Fachrichtungen).
§ 13 Honorarzonen für Leistungen bei Freianlagen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei Freianlagen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Freianlagen mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- -
- einem Funktionsbereich,
- -
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- keinen oder einfachsten Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
- 2.
- Honorarzone II:
Freianlagen mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- geringen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- -
- wenigen Funktionsbereichen,
- -
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- geringen Ansprüchen an Ver- und Entsorgung;
- 3.
- Honorarzone III:
Freianlagen mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- -
- mehreren Funktionsbereichen mit einfachen Beziehungen,
- -
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- normaler oder gebräuchlicher Ver- und Entsorgung;
- 4.
- Honorarzone IV:
Freianlagen mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- -
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- -
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- einer über das Durchschnittliche hinausgehenden Ver- und Entsorgung;
- 5.
- Honorarzone V:
Freianlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
- -
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- -
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- -
- besonderen Anforderungen an die Ver- und Entsorgung aufgrund besonderer technischer Gegebenheiten.
(2) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Freianlagen mit bis zu 8 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.
§ 14 Objektliste für Freianlagen
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
Nachstehende Freianlagen werden nach Maßgabe der in § 13 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien Landschaft;
Windschutzpflanzungen;
Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische Einrichtungen; - 2.
- Honorarzone II:
Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei landwirtschaftlichen Aussiedlungen;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; Grünverbindungen ohne besondere Ausstattung; Ballspielplätze (Bolzplätze); Ski- und Rodelhänge mit technischen Einrichtungen; Sportplätze ohne Laufbahnen oder ohne sonstige technische Einrichtungen; Geländegestaltungen und Pflanzungen für Deponien, Halden und Entnahmestellen; Pflanzungen in der freien Landschaft, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Ortsrandeingrünungen; - 3.
- Honorarzone III:
Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken, soweit nicht in Honorarzonen II, IV oder V erwähnt;
Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht in Honorarzone IV oder V erwähnt;
Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale; Kombinationsspielfelder, Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen; - 4.
- Honorarzone IV:
Freiflächen mit besonderen topographischen oder räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen Bauwerken;
innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; extensive Dachbegrünungen;
Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;
Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien, Freibäder, Golfplätze;
Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten, naturkundliche Lehrpfade und -gebiete; - 5.
- Honorarzone V:
Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche, Terrassen- und Dachgärten, intensive Dachbegrünungen;
Freiflächen im Zusammenhang mit historischen Anlagen; historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;
botanische und zoologische Gärten;
Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.
§ 14a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14a wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- einem Funktionsbereich,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 2.
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- wenigen Funktionsbereichen,
- -
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- geringer Technischer Ausrüstung,
- -
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 3.
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 4.
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
- 5.
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- -
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§ 14b Objektliste für raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14a genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende Nutzung; - 2.
- Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen einfacher Qualität gestaltet werden; - 3.
- Honorarzone III:
Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume, Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden; - 4.
- Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, zum Beispiel in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern, Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität; - 5.
- Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen.
§ 15 Leistungsbild Objektplanung für Gebäude, Freianlagen und raumbildende Ausbauten
§ 15 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, raumbildende Ausbauten, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle für Gebäude und raumbildende Ausbauten in Vomhundertsätzen der Honorare des § 16 und für Freianlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 17 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||||
Gebäude | Freianlagen | raumbildende Ausbauten | ||
1. | Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung | 3 | 3 | 3 |
2. | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 7 | 10 | 7 |
3. | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 11 | 15 | 14 |
4. | Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen | 6 | 6 | 2 |
5. | Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung | 25 | 24 | 30 |
6. | Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen | 10 | 7 | 7 |
7. | Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe | 4 | 3 | 3 |
8. | Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts | 31 | 29 | 31 |
9. | Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses | 3 | 3 | 3 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung Beraten zum gesamten Leistungsbedarf Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen der Ergebnisse | Bestandsaufnahme Standortanalyse Betriebsplanung Aufstellen eines Raumprogramms Aufstellen eines Funktionsprogramms Prüfen der Umwelterheblichkeit Prüfen der Umweltverträglichkeit |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
Analyse der Grundlagen Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Klären und Erläutern der wesentlichen städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen, sowie der Belastung und Empfindlichkeit der betroffenen Ökosysteme Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Bei Freianlagen: Erfassen, Bewerten und Erläutern der ökosystemaren Strukturen und Zusammenhänge, zum Beispiel Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen- und Tierwelt, sowie Darstellen der räumlichen und gestalterischen Konzeption mit erläuternden Angaben, insbesondere zur Geländegestaltung, Biotopverbesserung und -vernetzung, vorhandenen Vegetation, Neupflanzung, Flächenverteilung der Grün-, Verkehrs-, Wasser-, Spiel- und Sportflächen; ferner Klären der Randgestaltung und der Anbindung an die Umgebung Kostenschätzung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse | Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen Ergänzen der Vorplanungsunterlagen aufgrund besonderer Anforderungen Aufstellen eines Finanzierungsplanes Aufstellen einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse Mitwirken bei der Kreditbeschaffung Durchführen der Voranfrage (Bauanfrage) Anfertigen von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle Aufstellen eines Zeit- und Organisationsplanes Ergänzen der Vorplanungsunterlagen hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien in Abstimmung mit anderen an der Planung fachlich Beteiligten. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben. |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) | |
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter Objektbeschreibung mit Erläuterung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs, zum Beispiel durchgearbeitete, vollständige Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen (Maßstab nach Art und Größe des Bauvorhabens; bei Freianlagen: im Maßstab 1:500 bis 1:100, insbesondere mit Angaben zur Verbesserung der Biotopfunktion, zu Vermeidungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie zur differenzierten Bepflanzung; bei raumbildenden Ausbauten: im Maßstab 1:50 bis 1:20, insbesondere mit Einzelheiten der Wandabwicklungen, Farb-, Licht- und Materialgestaltung), gegebenenfalls auch Detailpläne mehrfach wiederkehrender Raumgruppen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Kostenberechnung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen | Analyse der Alternativen/Varianten und deren Wertung mit Kostenuntersuchung (Optimierung) Wirtschaftlichkeitsberechnung Kostenberechnung durch Aufstellen von Mengengerüsten oder Bauelementkatalog Ausarbeiten besonderer Maßnahmen zur Gebäude- und Bauteiloptimierung, die über das übliche Maß der Planungsleistungen hinausgehen, zur Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Schadstoff- und CO2-Emissionen und zur Nutzung erneuerbarer Energien unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Das übliche Maß ist für Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Erfüllung der Anforderungen gegeben, die sich aus Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergeben. |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten der Vorlagen für die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie noch notwendiger Verhandlungen mit Behörden Einreichen dieser Unterlagen Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Bei Freianlagen und raumbildenden Ausbauten: Prüfen auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und Genehmigungen | Mitwirken bei der Beschaffung der nachbarlichen Zustimmung Erarbeiten von Unterlagen für besondere Prüfverfahren Fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren, Klageverfahren oder ähnliches Ändern der Genehmigungsunterlagen infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat |
5. Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer, bauphysikalischer, wirtschaftlicher, energiewirtschaftlicher (zum Beispiel hinsichtlich rationeller Energieverwendung und der Verwendung erneuerbarer Energien) und landschaftsökologischer Anforderungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, zum Beispiel endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im Maßstab 1:50 bis 1:1, bei Freianlagen je nach Art des Bauvorhabens im Maßstab 1:200 bis 1:50, insbesondere Bepflanzungspläne, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen Bei raumbildenden Ausbauten: Detaillierte Darstellung der Räume und Raumfolgen im Maßstab 1:25 bis 1:1, mit den erforderlichen textlichen Ausführungen; Materialbestimmung Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrierung ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung | Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Baubuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *) Aufstellen einer detaillierten Objektbeschreibung als Raumbuch zur Grundlage der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm *) Prüfen der vom bauausführenden Unternehmen aufgrund der Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ausgearbeiteten Ausführungspläne auf Übereinstimmung mit der Entwurfsplanung *) Erarbeiten von Detailmodellen Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfaßt sind |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen als Grundlage für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen Abstimmen und Koordinieren der Leistungsbeschreibungen der an der Planung fachlich Beteiligten | Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm unter Bezug auf Baubuch/Raumbuch *) Aufstellen von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlossene Leistungsbereiche Aufstellen von vergleichenden Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels nach Teilleistungen unter Mitwirkung aller während der Leistungsphasen 6 und 7 fachlich Beteiligten Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Verhandlung mit Bietern Kostenanschlag nach DIN 276 aus Einheits- oder Pauschalpreisen der Angebote Kostenkontrolle durch Vergleich des Kostenanschlags mit der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung | Prüfen und Werten der Angebote aus Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm einschließlich Preisspiegel *) Aufstellen, Prüfen und Werten von Preisspiegeln nach besonderen Anforderungen |
8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) | |
Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm) Führen eines Bautagebuches Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln Rechnungsprüfung Kostenfeststellung nach DIN 276 oder nach dem wohnungsrechtlichen Berechnungsrecht Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Prüfprotokolle Auflisten der Gewährleistungsfristen Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel Kostenkontrolle durch Überprüfung der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und dem Kostenanschlag | Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben eines Zahlungsplanes Aufstellen, Überwachen und Fortschreiben von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter, soweit diese Tätigkeit nach jeweiligem Landesrecht über die Grundleistungen der Leistungsphase 8 hinausgeht |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts | Erstellen von Bestandsplänen Aufstellen von Ausrüstungs- und Inventarverzeichnissen Erstellen von Wartungs- und Pflegeanweisungen Objektbeobachtung Objektverwaltung Baubegehungen nach Übergabe Überwachen der Wartungs- und Pflegeleistungen Aufbereiten des Zahlenmaterials für eine Objektdatei Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kostenrichtwerten Überprüfen der Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse |
(3) Wird das Überwachen der Herstellung des Objekts hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung an einen Auftragnehmer in Auftrag gegeben, dem Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 7, jedoch nicht nach der Leistungsphase 8, übertragen wurden, so kann für diese Leistung ein besonderes Honorar schriftlich vereinbart werden.
(4) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
maßliches, technisches und verformungsgerechtes Aufmaß
Schadenskartierung
Ermitteln von Schadensursachen
Planen und Überwachen von Maßnahmen zum Schutz von vorhandener Substanz
Organisation von Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Mitwirken an Betreuungsmaßnahmen für Nutzer und andere Planungsbetroffene
Wirkungskontrollen von Planungsansatz und Maßnahmen im Hinblick auf die Nutzer, zum Beispiel durch Befragen.
---
- *)
- Diese Besondere Leistung wird bei Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm ganz oder teilweise Grundleistung. In diesem Fall entfallen die entsprechenden Grundleistungen dieser Leistungsphase, soweit die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm angewandt wird.
§ 16 Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten
§ 16 wird in 16 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 16 Abs. 1 | ||||||||||
Anrechen- bare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
25.565 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 10.000.000 15.000.000 20.000.000 25.000.000 25.564.594 | 1.984 2.325 2.719 3.101 3.494 3.881 7.755 11.635 15.510 19.385 22.484 25.000 27.272 29.144 30.671 55.293 80.167 105.005 129.845 155.660 181.605 207.550 233.491 259.435 518.870 778.305 1.037.740 1.297.175 1.326.470 | 2.413 2.826 3.299 3.762 4.234 4.697 9.278 13.753 18.115 22.384 25.983 29.131 31.922 34.382 36.488 65.535 94.804 124.033 153.271 182.183 211053 239.927 268.798 297.672 589.823 877.041 1.159.131 1.442.062 1.474.024 | 2.413 2.826 3.299 3.762 4.234 4.697 9.278 13.753 18.115 22.384 25.983 29.131 31.922 34.382 36.488 65.535 94.804 124.033 153.271 182.183 211.053 239.927 268.798 297.672 589.823 877.041 1.159.131 1.442.062 1.474.024 | 2.991 3.497 4.075 4.647 5.221 5.780 11.311 16.578 21.586 26.380 30.650 34.561 38.127 41.362 44.243 79.193 114.317 149.401 184.503 217.541 250.321 283.101 315.877 348.656 684.426 1.008.690 1.320.989 1.635.242 1.670.759 | 2.991 3.497 4.075 4.647 5.221 5.780 11.311 16.578 21.586 26.380 30.650 34.561 38.127 41.362 44.243 79.193 114.317 149.401 184.503 217.541 250.321 283.101 315.877 348.656 684.426 1.008.690 1.320.989 1.635.242 1.670.759 | 3.855 4.498 5.236 5.968 6.702 7.413 14.360 20.818 26.792 32.373 37.643 42.700 47.432 51840 55.876 99.682 143.592 187455 231.352 270.581 309.221 347.856 386.495 425.135 826.334 1.206.165 1.563.771 1.925.012 1.965.861 | 3.855 4.498 5.236 5.968 6.702 7.413 14.360 20.818 26.792 32.373 37.643 42.700 47.432 51.840 55.876 99.682 143.592 187.455 231.352 270.581 309.221 347.856 386.495 425.135 826.334 1.206.165 1.563.771 1.925.012 1.965.861 | 4.433 5.169 6.012 6.853 7.689 8.496 16.393 23.644 30.263 36.369 42.309 48.131 53.637 58.820 63.631 113.340 163.105 212.823 262.584 305.940 348.488 391.030 433.574 476.119 920.937 1.337.814 1.725.629 2.118.192 2.162.596 | 4.433 5.169 6.012 6.853 7.689 8.496 16.393 23.644 30.263 36369 42.309 48.131 53.637 58.820 63.631 113.340 163.105 212.823 262.584 305.940 348.488 391.030 433.574 476.119 920.937 1.337.814 1.725.629 2.118.192 2.162.596 | 4.862 5.670 6.593 7.513 8.429 9.312 17.916 25.761 32.868 39.368 45.808 52.201 58.287 64.059 69.447 123.582 177.742 231.851 286.006 332.462 377.937 423.407 468.881 514.356 991.890 1.436.550 1.847.020 2.263.075 2.310.145 |
(2) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, deren anrechenbare Kosten unter 25.565 Euro liegen, kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für anrechenbare Kosten von 25.565 Euro festgesetzten Mindestsätze.
(3) Das Honorar für Gebäude und raumbildende Ausbauten deren anrechenbare Kosten über 25.564.594 Euro liegen, kann frei vereinbart werden.
§ 17 Honorartafel für Grundleistungen bei Freianlagen
§ 17 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen bei Freianlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 17 Abs. 1 | ||||||||||
Anrechen- bare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
20.452 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 1.000.000 1.500.000 1.533.876 | 2.378 2.896 3.453 4.008 4.559 5.100 5.636 10.664 15.082 18.922 22.149 26.410 30.815 35.215 39.619 44.016 88.035 132.050 135.032 | 2.914 3.547 4.228 4.904 5.575 6.237 6.889 12.978 18.275 22.808 26.542 31.337 36.187 40.933 45.565 50.083 97.296 145.172 148.418 | 2.914 3.547 4.228 4.904 5.575 6.237 6.889 12.978 18.275 22.808 26.542 31.337 36.187 40.933 45.565 50.083 97.296 145.172 148.418 | 3.625 4.412 5.259 6.100 6.931 7.749 8.556 16.059 22.532 27.983 32.398 37.903 43.350 48.555 53.490 58.172 109.643 162.670 166.267 | 3.625 4.412 5.259 6.100 6.931 7.749 8.556 16.059 22.532 27.983 32.398 37.903 43.350 48.555 53.490 58.172 109.643 162.670 166.267 | 4.694 5.708 6.805 7.887 8.959 10.017 11.056 20.687 28.918 35.754 41.189 47.758 54.095 59.991 65.377 70.309 128.165 188.919 193.043 | 4.694 5.708 6.805 7.887 8.959 10.017 11.056 20.687 28.918 35.754 41.189 47.758 54.095 59.991 65.377 70.309 128.165 188.919 193.043 | 5.404 6.573 7.836 9.083 10.316 11.529 12.723 23.768 33.174 40.929 47.045 54.323 61.258 67.612 73.303 78.398 140.512 206.416 210.893 | 5.404 6.573 7.836 9.083 10.316 11.529 12.723 23.768 33.174 40.929 47.045 54.323 61.258 67.612 73.303 78.398 140.512 206.416 210.893 | 5.941 7.224 8.607 9.979 11.332 12.665 13.975 26.082 36.367 44.815 51.438 59.250 66.630 73.330 79.248 84.465 149.773 219.538 224.278 |
(2) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Werden Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, die innerhalb von Freianlagen liegen, von dem Auftragnehmer gestalterisch in die Umgebung eingebunden, dem Grundleistungen bei Freianlagen übertragen sind, so kann ein Honorar für diese Leistungen schriftlich vereinbart werden. Honoraransprüche nach Teil VII bleiben unberührt.
§ 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
Honorare für Grundleistungen für Gebäude und für Grundleistungen für Freianlagen sind getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die getrennte Berechnung weniger als 7.500 Euro anrechenbare Kosten zum Gegenstand hätte; § 10 Abs. 5 Nr. 5 und Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung.
§ 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 18 v.H.
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 15 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 25 v.H.
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 10 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 21 v.H.
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
- 1.
- 2,1 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2.
- 2,3 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 3.
- 2,5 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 4.
- 2,7 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.
§ 20 Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
Werden für dasselbe Gebäude auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die vollen Vomhundertsätze dieser Leistungsphasen nach § 15, außerdem für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser Vomhundertsätze berechnet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 21 Zeitliche Trennung der Ausführung
§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert
Wird ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfaßt, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt, so ist für die das ganze Gebäude oder das ganze Bauvorhaben betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren Kosten der einzelnen Bauabschnitte zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten.
§ 22 Auftrag für mehrere Gebäude
§ 22 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Umfaßt ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen.
(2) Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Gebäude, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen oder Gebäude nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind für die 1. bis 4. Wiederholung die Vomhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 7 in § 15 um 50 vom Hundert, von der 5. Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern. Als gleich gelten Gebäude, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden. Als Serienbauten gelten Gebäude, die nach einem im wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.
(3) Erteilen mehrere Auftraggeber einem Auftragnehmer Aufträge über Gebäude, die gleich, spiegelgleich oder im wesentlichen gleichartig sind und die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen errichtet werden sollen, so findet Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Auftragnehmer die Honorarminderungen gleichmäßig auf alle Auftraggeber verteilt.
(4) Umfaßt ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrags für ein Gebäude nach gleichem oder spiegelgleichem Entwurf zwischen den Vertragsparteien waren, so findet Absatz 2 auch dann entsprechende Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.
§ 23 Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
§ 23 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Werden Leistungen bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten oder raumbildenden Ausbauten (§ 3 Nr. 3 bis 5 und 7) gleichzeitig durchgeführt, so sind die anrechenbaren Kosten für jede einzelne Leistung festzustellen und das Honorar danach getrennt zu berechnen. § 25 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Soweit sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistungen nach Absatz 1 mindert, ist dies bei der Berechnung des Honorars entsprechend zu berücksichtigen.
§ 24 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden
§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 11 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) Werden bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 erhöhte Anforderungen in der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Maßnahmen und Erkundung der Substanz, oder in der Leistungsphase 2 bei der Beurteilung der vorhandenen Substanz auf ihre Eignung zur Übernahme in die Planung oder in der Leistungsphase 8 gestellt, so können die Vertragsparteien anstelle der Vereinbarung eines Zuschlags nach Absatz 1 schriftlich vereinbaren, daß die Grundleistungen für diese Leitungsphasen höher bewertet werden, als in § 15 Abs. 1 vorgeschrieben ist.
§ 25 Leistungen des raumbildenden Ausbaus
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15 übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden ist eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren. Bei der Vereinbarung der Höhe des Zuschlags ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen kann ein Zuschlag von 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 25 vom Hundert als vereinbart.
§ 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
Honorare für Leistungen bei Einrichtungsgegenständen und integrierten Werbeanlagen können als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen
§ 27 wird in 1 Vorschrift zitiert
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 10 der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 15 und der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6733/b18433.htm