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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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Teil VII - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 51 Anwendungsbereich
§ 51 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Ingenieurbauwerke umfassen:
- 1.
- Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,
- 2.
- Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,
- 3.
- Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
- 4.
- Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen nach § 68,
- 5.
- Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,
- 6.
- Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,
- 7.
- sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.
(2) Verkehrsanlagen umfassen:
- 1.
- Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen nach § 3 Nr. 12,
- 2.
- Anlagen des Schienenverkehrs,
- 3.
- Anlagen des Flugverkehrs.
§ 52 Grundlagen des Honorars
§ 52 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Ingenieurbauwerken nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 1 und bei Verkehrsanlagen nach der Honorartafel zu § 56 Abs. 2.
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten des Objekts. Sie sind zu ermitteln:
- 1.
- für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenschätzung;
- 2.
- für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt oder wenn die Vertragsparteien dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, nach der Kostenberechnung.
(3) § 10 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Verkehrsanlagen:
- 1.
- die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit sie 40 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 nicht übersteigen;
- 2.
- 10 vom Hundert der Kosten für Ingenieurbauwerke, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden.
(5) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 55 bei Straßen mit mehreren durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur folgende Vomhundertsätze der nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Kosten:
- 1.
- bei dreispurigen Straßen 85 v. H.,
- 2.
- bei vierspurigen Straßen 70 v. H.,
- 3.
- bei mehr als vierspurigen Straßen 60 v. H.,
- 4.
- bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei Gleisen 90 v. H.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:
- 1.
- das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens,
- 2.
- andere einmalige Abgaben für Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.3),
- 3.
- Vermessung und Vermarkung,
- 4.
- Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
- 5.
- Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen bei der Erschließung, beim Bauwerk und bei den Außenanlagen für den Winterbau,
- 6.
- Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
- 7.
- die Baunebenkosten.
(7) Nicht anrechenbar sind neben den in Absatz 6 genannten Kosten, soweit der Auftragnehmer die Anlagen oder Maßnahmen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für:
- 1.
- das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
- 2.
- die öffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe 2.1),
- 3.
- die nichtöffentliche Erschließung und die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und 5),
- 4.
- verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,
- 5.
- das Umlegen und Verlegen von Leitungen,
- 6.
- Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,
- 7.
- Anlagen der Maschinentechnik, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen.
(8) Die §§ 20 bis 22 und 32 gelten sinngemäß; § 23 gilt sinngemäß für Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 5.
(9) Das Honorar für Leistungen bei Deponien für unbelasteten Erdaushub, beim Ausräumen oder bei hydraulischer Sanierung von Altablagerungen und bei kontaminierten Standorten, bei selbständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei nachträglich an vorhandene Straßen angepaßten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 53 Honorarzonen für Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 53 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen werden nach den in Absatz 2 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, - 2.
- Honorarzone II:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, - 3.
- Honorarzone III:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, - 4.
- Honorarzone IV:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, - 5.
- Honorarzone V:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen.
(2) Bewertungsmerkmale sind:
- 1.
- geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,
- 2.
- technische Ausrüstung oder Ausstattung,
- 3.
- Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld,
- 4.
- Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven oder technischen Anforderungen,
- 5.
- fachspezifische Bedingungen.
(3) Sind für Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 4 zu ermitteln. Das Objekt ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Objekte mit bis zu 10 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Objekte mit 11 bis 17 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Objekte mit 18 bis 25 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Objekte mit 26 bis 33 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Objekte mit 34 bis 40 Punkten.
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks oder einer Verkehrsanlage in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu bewerten:
Ingenieurbauwerke nach § 51 Abs. 1 | Verkehrsanlagen nach § 51 Abs. 2 | |
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten | 5 | 5 |
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung | 5 | 5 |
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder das Objektumfeld | 5 | 15 |
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven oder technischen Anforderungen | 10 | 10 |
5. Fachspezifische Bedingungen | 15 | 5 |
§ 54 Objektliste für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I:
- a)
- Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;
- b)
- Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;
- c)
- Einzelgewässer mit gleichförmigen ungegliederten Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen an stehenden Gewässern; einfache Deich- und Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung;
- d)
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase ohne Zwangspunkte, handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;
- e)
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne Zusatzeinrichtungen;
- f)
- Stege, soweit Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen, ausgenommen einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII erforderlich sind; einfache Ufermauern; Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 erforderlich sind;
- g)
- einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne Zwangspunkte;
- 2.
- Honorarzone II:
- a)
- einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von Wasser, zum Beispiel Quellfassungen, Schachtbrunnen; einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, zum Beispiel Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken; Leitungen für Wasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Wasser;
- b)
- industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen; Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder, Erdbecken als Regenrückhaltebecken; Leitungen für Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, einfache Leitungsnetze für Abwasser;
- c)
- einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke; einfache feste Wehre, Düker mit wenigen Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem gegliederten Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer- und Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache Schiffsanlege-, -lösch und -ladestellen, Bootsanlegestellen an fließenden Gewässern, Deich- und Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung, flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen und Materialien;
- d)
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;
- e)
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen und Bauschuttdeponien ohne besondere Einrichtungen;
- f)
- gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind;
- g)
- einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke und Schutzrohre mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen;
- 3.
- Honorarzone III:
- a)
- Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen und Anlagen mit mechanischen Verfahren; Leitungen für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten und mit einer Druckzone;
- b)
- Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit mechanischen Einrichtungen; Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten;
- c)
- Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen; feste Wehre, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre, Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigem ungegliederten Querschnitt und einigen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis 100.000 m³ Speicherraum; Schiffahrtskanäle, Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen, schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen, Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;
- d)
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise; einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;
- e)
- Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Biomüll-Kompostierungsanlagen; Pflanzenabfall-Kompostierungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien, soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüll- und Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt;
- f)
- Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände, Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; einfache Tunnel- und Trogbauwerke;
- g)
- Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme; Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen; einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks; einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schacht- und Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten, schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe;
- 4.
- Honorarzone IV:
- a)
- Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen mit physikalischen und chemischen Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen, Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
- b)
- Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen; Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten;
- c)
- schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen, Wasserkraftanlagen, bewegliche Wehre soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit ungleichförmigem gegliederten Querschnitt und vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau mit sehr hohen technischen Anforderungen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³ Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen, Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung; besonders schwierige Deich- und Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und schwierigen Geländeverhältnissen;
- d)
- Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit zahlreichen Verknüpfungen;
- e)
- mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien mit schwierigen technischen Anforderungen, Sonderabfalldeponien, Anlagen für Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung von Altablagerungen und kontaminierten Standorten mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen zur Behandlung kontaminierter Böden;
- f)
- schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken; schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit Leistungen nach Teil VIII oder Teil XII erforderlich sind; schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
- g)
- schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit nicht in Honorarzone III oder V erwähnt; Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten, schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen, schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
- 5.
- Honorarzone V:
- a)
- Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung; komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;
- b)
- schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte Verfahren der Schlammbehandlung;
- c)
- schwierige Wasserkraftanlagen, zum Beispiel Pumpspeicherwerke oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke; Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum;
- d)
- -;
- e)
- Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;
- f)
- besonders schwierige Brücken, besonders schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;
- g)
- besonders schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen; schwierige Kühltürme, besonders schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, Offshore Anlagen.
(2) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der in § 53 genannten Merkmale in der Regel folgenden Honorarzonen zugerechnet:
- 1.
- Honorarzone I
- a)
- Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; einfache Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;
- b)
- Gleis- und Bahnsteiganlagen ohne Weichen und Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis V erwähnt;
- c)
- -;
- 2.
- Honorarzone II
- a)
- Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht erforderlich sind; außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte oder im wenig bewegten Gelände; Tankstellen- und Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze, einfache höhengleiche Knotenpunkte;
- b)
- Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;
- c)
- einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände;
- 3.
- Honorarzone III
- a)
- Wege im bewegten Gelände mit schwierigen Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt; verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; schwierige höhengleiche Knotenpunkte, einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen für Güterumschlag Straße/Straße;
- b)
- innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen der freien Strecke im bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
- c)
- schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze, einfache Verkehrsflächen für Flughäfen;
- 4.
- Honorarzone IV
- a)
- außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4; sehr schwierige höhengleiche Knotenpunkte; schwierige höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;
- b)
- schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;
- c)
- schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen;
- 5.
- Honorarzone V
- a)
- schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche Straßen und Plätze mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger städtebaulicher Situation; sehr schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;
- b)
- sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;
- c)
- -.
§ 55 Leistungsbild Objektplanung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
§ 55 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Das Leistungsbild Objektplanung umfaßt die Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 9 zusammengefaßt und in der folgenden Tabelle für Ingenieurbauwerke in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 1 und für Verkehrsanlagen in Vomhundertsätzen der Honorare des § 56 Abs. 2 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v. H. der Honorare | |
1. Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Aufgabe durch die Planung | 2 |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe *) | 15 |
3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe | 30 |
4. Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren | 5 |
5. Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung | 15 |
6. Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Ausschreibungsunterlagen | 10 |
7. Mitwirkung bei der Vergabe Einholen und Werten von Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe | 5 |
8. Bauoberleitung Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung Abnahme und Übergabe des Objekts | 15 |
9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses | 3 |
---
- *)
- Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, wird die Leistungsphase 2 mit 8 v. H. bewertet.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Grundlagenermittlung | |
Klären der Aufgabenstellung Ermitteln der vorgegebenen Randbedingungen Bei Objekten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern: Klären der Aufgabenstellung auch auf dem Gebiet der Tragwerksplanung Ortsbesichtigung Zusammenstellen der die Aufgabe beeinflussenden Planungsabsichten Zusammenstellen und Werten von Unterlagen Erläutern von Planungsdaten Ermitteln des Leistungsumfangs und der erforderlichen Vorarbeiten, zum Beispiel Baugrunduntersuchungen, Vermessungsleistungen, Immissionsschutz; ferner bei Verkehrsanlagen: Verkehrszählungen Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter Zusammenfassen der Ergebnisse | Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte Ermitteln besonderer, in den Normen nicht festgelegter Belastungen |
2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) | |
Analyse der Grundlagen Abstimmen der Zielvorstellungen auf die Randbedingungen, die insbesondere durch Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung, Rahmenplanung sowie örtliche und überörtliche Fachplanungen vorgegeben sind Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten mit ihren Einflüssen auf bauliche und konstruktive Gestaltung, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit unter Beachtung der Umweltverträglichkeit Beschaffen und Auswerten amtlicher Karten Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige verkehrstechnische Bemessung der Verkehrsanlage; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage an kritischen Stellen nach Tabellenwerten; Untersuchen der möglichen Schallschutzmaßnahmen, ausgenommen detaillierte schalltechnische Untersuchungen, insbesondere in komplexen Fällen Klären und Erläutern der wesentlichen fachspezifischen Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen Vorverhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit, gegebenenfalls über die Bezuschussung und Kostenbeteiligung Mitwirken beim Erläutern des Planungskonzepts gegenüber Bürgern und politischen Gremien Überarbeiten des Planungskonzepts nach Bedenken und Anregungen Bereitstellen von Unterlagen als Auszüge aus dem Vorentwurf zur Verwendung für ein Raumordnungsverfahren Kostenschätzung Zusammenstellung aller Vorplanungsergebnisse | Anfertigen von Nutzen-Kosten-Untersuchungen Anfertigen von topographischen und hydrologischen Unterlagen Genaue Berechnung besonderer Bauteile Koordinieren und Darstellen der Ausrüstung und Leitungen bei Gleisanlagen |
3. Entwurfsplanung | |
Durcharbeiten des Planungskonzepts (stufenweise Erarbeitung einer zeichnerischen Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischer Anforderungen und unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zum vollständigen Entwurf Erläuterungsbericht Fachspezifische Berechnungen, ausgenommen Berechnungen des Tragwerks Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs Finanzierungsplan; Bauzeiten- und Kostenplan; Ermitteln und Begründen der zuwendungsfähigen Kosten sowie Vorbereiten der Anträge auf Finanzierung; Mitwirken beim Erläutern des vorläufigen Entwurfs gegenüber Bürgern und politischen Gremien; Überarbeiten des vorläufigen Entwurfs aufgrund von Bedenken und Anregungen Verhandlungen mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten über die Genehmigungsfähigkeit Kostenberechnung Bei Verkehrsanlagen: Überschlägige Festlegung der Abmessungen von Ingenieurbauwerken; Zusammenfassen aller vorläufigen Entwurfsunterlagen; Weiterentwickeln des vorläufigen Entwurfs zum endgültigen Entwurf; Ermitteln der Schallimmissionen von der Verkehrsanlage nach Tabellenwerten; Festlegen der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen an der Verkehrsanlage, gegebenenfalls unter Einarbeitung der Ergebnisse detaillierter schalltechnischer Untersuchungen und Feststellen der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen an betroffenen Gebäuden; rechnerische Festlegung der Anlage in den Haupt- und Kleinpunkten; Darlegen der Auswirkungen auf Zwangspunkte; Nachweis der Lichtraumprofile; überschlägiges Ermitteln der wesentlichen Bauphasen unter Berücksichtigung der Verkehrslenkung während der Bauzeit Kostenkontrolle durch Vergleich der Kostenberechnung mit der Kostenschätzung Zusammenfassen aller Entwurfsunterlagen | Beschaffen von Auszügen aus Grundbuch, Kataster und anderen amtlichen Unterlagen Fortschreiben von Nutzen-Kosten-Untersuchungen Signaltechnische Berechnung Mitwirken bei Verwaltungsvereinbarungen |
4. Genehmigungsplanung | |
Erarbeiten der Unterlagen für die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Verfahren einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen Aufstellen des Bauwerksverzeichnisses unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Einreichen dieser Unterlagen Grunderwerbsplan und Grunderwerbsverzeichnis Bei Verkehrsanlagen: Einarbeiten der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen Verhandlungen mit Behörden Vervollständigen und Anpassen der Planungsunterlagen, Beschreibungen und Berechnungen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Mitwirken beim Erläutern gegenüber Bürgern Mitwirken im Planfeststellungsverfahren einschließlich der Teilnahme an Erörterungsterminen sowie Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahmen zu Bedenken und Anregungen | Mitwirken beim Beschaffen der Zustimmung von Betroffenen Herstellen der Unterlagen für Verbandsgründungen |
5. Ausführungsplanung | |
Durcharbeiten der Ergebnisse der Leistungsphasen 3 und 4 (stufenweise Erarbeitung und Darstellung der Lösung) unter Berücksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen und Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter bis zur ausführungsreifen Lösung Zeichnerische und rechnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben einschließlich Detailzeichnungen in den erforderlichen Maßstäben Erarbeiten der Grundlagen für die anderen an der Planung fachlich Beteiligten und Integrieren ihrer Beiträge bis zur ausführungsreifen Lösung Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung | Aufstellen von Ablauf- und Netzplänen |
6. Vorbereitung der Vergabe | |
Mengenermittlung und Aufgliederung nach Einzelpositionen unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter Aufstellen der Verdingungsunterlagen, insbesondere Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen sowie der Besonderen Vertragsbedingungen Abstimmen und Koordinieren der Verdingungsunterlagen der an der Planung fachlich Beteiligten Festlegen der wesentlichen Ausführungsphasen | |
7. Mitwirkung bei der Vergabe | |
Zusammenstellen der Verdingungsunterlagen für alle Leistungsbereiche Einholen von Angeboten Prüfen und Werten der Angebote einschließlich Aufstellen eines Preisspiegels Abstimmen und Zusammenstellen der Leistungen der fachlich Beteiligten, die an der Vergabe mitwirken Mitwirken bei Verhandlungen mit Bietern Fortschreiben der Kostenberechnung Mitwirken bei der Auftragserteilung Kostenkontrolle durch Vergleich der fortgeschriebenen Kostenberechnung mit der Kostenberechnung | Prüfen und Werten von Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen mit grundlegend anderen Konstruktionen im Hinblick auf die technische und funktionelle Durchführbarkeit |
8. Bauoberleitung | |
Aufsicht über die örtliche Bauüberwachung, soweit die Bauoberleitung und die örtliche Bauüberwachung getrennt vergeben werden, Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten, insbesondere Prüfen auf Übereinstimmung und Freigeben von Plänen Dritter Aufstellen und Überwachen eines Zeitplans (Balkendiagramm) Inverzugsetzen der ausführenden Unternehmen Abnahme von Leistungen und Lieferungen unter Mitwirkung der örtlichen Bauüberwachung und anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Fertigung einer Niederschrift über das Ergebnis der Abnahme Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme daran Übergabe des Objekts einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, zum Beispiel Abnahmeniederschriften und Prüfungsprotokolle Zusammenstellen von Wartungsvorschriften für das Objekt Überwachen der Prüfungen der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche Kostenfeststellung Kostenkontrolle durch Überprüfen der Leistungsabrechnung der bauausführenden Unternehmen im Vergleich zu den Vertragspreisen und der fortgeschriebenen Kostenberechnung | |
9. Objektbetreuung und Dokumentation | |
Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 5 Jahren seit Abnahme der Leistungen auftreten Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen Systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts | Erstellen eines Bauwerksbuchs |
(3) Die Teilnahme an bis zu 5 Erläuterungs- oder Erörterungsterminen mit Bürgern oder politischen Gremien, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, sind als Grundleistung mit den Honoraren nach § 56 abgegolten.
(4) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die Leistungsphase 5 bei Ingenieurbauwerken nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 abweichend von Absatz 1 mit mehr als 15 bis zu 35 vom Hundert bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. Wird die Planung von Anlagen der Verfahrens- und Prozeßtechnik für die in Satz 1 genannten Ingenieurbauwerke an den Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Ingenieurbauwerke in Auftrag gegeben sind, so kann für diese Leistungen ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 von Ingenieurbauwerken können neben den in Absatz 2 erwähnten Besonderen Leistungen insbesondere die nachstehenden Besonderen Leistungen vereinbart werden:
Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften
Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- oder Betriebszuständen
Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen
Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.
Satz 1 gilt sinngemäß für Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung.
§ 56 Honorartafeln für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
§ 56 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 festgesetzt.
Honorartafel zu § 56 Abs. 1 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1) | ||||||||||
Anrechen- bare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
25.565 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 750.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 15.000.000 20.000.000 25.000.000 25.564.594 | 2.378 2.710 3.068 3.410 3.750 4.086 5.666 7.148 9.911 12.503 14.970 17.336 19.630 21.869 24.046 26.175 36.278 45.762 63.453 80.039 95.821 111.004 125.699 140.001 153.954 167.609 232.309 293.023 406.268 512.446 613.537 624.901 | 2.991 3.395 3.832 4.255 4.667 5.077 6.988 8.772 12.078 15.164 18.084 20.882 23.589 26.217 28.775 31.272 43.057 54.062 74.482 93.531 111.595 128.913 145.638 161.879 177.696 193.149 266.086 334.208 460.635 578.613 690.564 703.144 | 2.991 3.395 3.832 4.255 4.667 5.077 6.988 8.772 12.078 15.164 18.084 20.882 23.589 26.217 28.775 31.272 43.057 54.062 74.482 93.531 111.595 128.913 145.638 161.879 177.696 193.149 266.086 334.208 460.635 578.613 690.564 703.144 | 3.599 4.079 4.601 5.100 5.587 6.068 8.310 10.396 14.246 17.824 21.202 24.434 27.549 30.569 33.505 36.365 49.835 62.366 85.511 107.023 127.363 146.822 165.577 183.753 201.436 218.689 299.864 375.393 514.998 644.780 767.585 781.382 | 3.599 4.079 4.601 5.100 5.507 6.068 8.310 10.396 14.246 17.824 21.202 24.434 27.549 30.569 33.505 36.365 49.835 62.366 85.511 107.023 127.363 146.822 165.577 183.753 201.436 218.689 299.864 375.393 514.998 644.780 767.585 781.382 | 4.213 4.767 5.367 5.940 6.502 7.054 9.628 12.016 16.412 20.480 24.316 27.980 31.504 34.916 38.229 41.461 56.614 70.666 96.544 120.520 143.137 164.736 185.512 205.630 225.174 244.232 333.642 416.578 569.365 710.952 844.612 859.625 | 4.213 4.767 5.367 5.940 6.502 7.054 9.628 12.016 16.412 20.480 24.316 27.980 31.504 34.916 38.229 41.461 56.614 70.666 96.544 120.520 143.137 164.736 185.512 205.630 225.174 244.232 333.642 416.578 569.365 710.952 844.612 859.625 | 4.821 5.451 6.135 6.786 7.423 8.046 10.950 13.640 18.579 23.140 27.434 31.531 35.464 39.269 42.959 46.554 63.393 78.971 107.573 134.012 158.906 182.645 205.451 227.504 248.915 269.771 367.419 457.764 623.727 777.119 921.634 937.863 | 4.821 5.451 6.135 6.786 7.423 8.046 10.950 13.640 18.579 23.140 27.434 31.531 35.464 39.269 42.959 46.554 63.393 78.971 107.573 134.012 158.906 182.645 205.451 227.504 248.915 269.771 367.419 457.764 623.727 777.119 921.634 937.863 | 5.435 6.136 6.900 7.630 8.339 9.036 12.272 15.264 20.746 25.801 30.548 35.078 39.423 43.617 47.688 51.651 70.171 87.271 118.602 147.504 174.679 200.555 225.390 249.382 272.656 295.311 401.196 498.949 678.094 843.286 998.660 1.016.106 |
(2) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 55 aufgeführten Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind in der nachfolgenden Honorartafel für den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2 festgesetzt.
Honorartafel zu § 56 Abs. 2 (Anwendungsbereich des § 51 Abs. 2) | ||||||||||
Anrechen- bare Kosten Euro | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
25.565 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 75.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 760.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 15.000.000 20.000.000 25.000.000 25.564.594 | 2.613 2.972 3.364 3.737 4.107 4.465 6.159 7.742 10.653 13.311 15.801 18.147 20.373 22.486 24.504 26.440 34.951 41.994 58.018 73.178 87.609 101.490 114.930 128.007 140.756 153.239 212.400 267.906 371.445 468.516 560.948 571.338 | 3.282 3.722 4.204 4.658 5.108 5.546 7.597 9.502 12.982 16.144 19.093 21.859 24.479 26.961 29.322 31.587 41.485 49.614 68.101 85.513 102.028 117.865 133.158 148.007 162.464 176.590 243.281 305.559 421.149 529.012 631.370 642.873 | 3.282 3.722 4.204 4.658 5.108 5.546 7.597 9.502 12.982 16.144 19.093 21.859 24.479 26.961 29.322 31.587 41.485 49.614 68.101 85.513 102.028 117.865 133.158 148.007 162.464 176.590 243.281 305.559 421.149 529.012 631.370 642.873 | 3.952 4.471 5.039 5.583 6.115 6.629 9.036 11.263 15.306 18.977 22.386 25.575 28.585 31.435 34.141 36.734 48.013 57.232 78.185 97.848 116.448 134.239 151.386 168.008 184.171 199.941 274.161 343.212 470.852 589.507 701.788 714.403 | 3.952 4.471 5.039 5.583 6.115 6.629 9.036 11.263 15.306 18.977 22.386 25.575 28.585 31.435 34.141 36.734 48.013 57.232 78.185 97.848 116.448 134.239 151.386 168.008 184.171 199.941 274.161 343.212 470.852 589.507 701.788 714.403 | 4.627 5.222 5.879 6.504 7.116 7.710 10.479 13.019 17.635 21.815 25.674 29.287 32.686 35.904 38.959 41.877 54.546 64.847 88.273 110.188 130.869 150.614 169.614 188.005 205.874 223.294 305.046 380.870 520.561 650.008 772.212 785.937 | 4.627 5.222 5.879 6.504 7.116 7.710 10.479 13.019 17.635 21.815 25.674 29.287 32.686 35.904 38.959 41.877 54.546 64.847 88.273 110.188 130.869 50.614 169.614 188.005 205.874 223.294 305.046 380.870 520.561 650.008 772.212 785.937 | 5.297 5.971 6.714 7.429 8.122 8.792 11.917 14.780 19.959 24.648 28.967 33.003 36.792 40.379 43.778 47.023 61.074 72.466 98.356 122.523 145.289 165.988 187.842 208.005 227.581 246.645 335.926 418.523 570.265 710.503 842.630 857.467 | 5.297 5.971 6.714 7.429 8.122 8.792 11.917 14.780 19.959 24.648 28.967 33.003 36.792 40.379 43.778 47.023 61.074 72.466 98.356 122.523 145.289 166.988 187.842 208.005 227.581 246.645 335.926 418.523 570.265 710.503 842.630 857.467 | 5.967 6.721 7.554 8.350 9.123 9.874 13.355 16.541 22.288 27.482 32.259 36.715 40.897 44.853 48.597 52.170 67.607 80.085 108.439 134.858 159.709 183.363 206.070 228.006 249.289 269.996 366.806 456.176 619.968 770.998 913.052 929.002 |
(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
§ 57 Örtliche Bauüberwachung
§ 57 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen umfaßt folgende Leistungen:
- 1.
- Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften,
- 2.
- Hauptachsen für das Objekt von objektnahen Festpunkten abstecken sowie Höhenfestpunkte im Objektbereich herstellen, soweit die Leistungen nicht mit besonderen instrumentellen und vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht werden müssen; Baugelände örtlich kennzeichnen,
- 3.
- Führen eines Bautagebuchs,
- 4.
- gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen,
- 5.
- Mitwirken bei der Abnahme von Leistungen und Lieferungen,
- 6.
- Rechnungsprüfung,
- 7.
- Mitwirken bei behördlichen Abnahmen,
- 8.
- Mitwirken beim Überwachen der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile und der Gesamtanlage,
- 9.
- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel,
- 10.
- bei Objekten nach § 51 Abs. 1: Überwachen der Ausführung von Tragwerken nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf Übereinstimmung mit dem Standsicherheitsnachweis.
(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar als Festbetrag unter Zugrundelegung der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung bei Objekten nach § 52 Abs. 9 kann abweichend von Absatz 2 frei vereinbart werden.
§ 58 Vorplanung und Entwurfsplanung als Einzelleistung
Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 55) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 55) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 55 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 56 vereinbart werden:
- 1.
- für die Vorplanung bis zu 17 v.H.,
- 2.
- für die Entwurfsplanung bis zu 45 v.H.
§ 59 Umbauten und Modernisierung von Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen
(1) Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen im Sinne des § 3 Nr. 5 und 6 sind bei Ingenieurbauwerken nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der der Umbau oder die Modernisierung bei sinngemäßer Anwendung des § 53 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung der Honorare für die Grundleistungen nach § 55 und für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 ist insbesondere der Schwierigkeitsgrad der Leistungen zu berücksichtigen. Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Leistungen nach Satz 1 kann ein Zuschlag von 20 bis 33 vom Hundert vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 vom Hundert als vereinbart.
(2) § 24 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Bebauung.
§ 60 Instandhaltungen und Instandsetzungen
Honorare für Leistungen bei Instandhaltungen und Instandsetzungen sind nach den anrechenbaren Kosten nach § 52, der Honorarzone, der das Objekt nach den §§ 53 und 54 zuzuordnen ist, den Leistungsphasen des § 55 und den Honorartafeln des § 56 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß eine Erhöhung des Vomhundertsatzes für die Bauoberleitung (Leistungsphase 8 des § 55) und des Betrages für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 um bis zu 50 vom Hundert vereinbart werden kann.
§ 61 Bau- und landschaftsgestalterische Beratung
(1) Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung werden erbracht, um Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen bei besonderen städtebaulichen oder landschaftsgestalterischen Anforderungen planerisch in die Umgebung einzubinden.
(2) Zu den Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung rechnen insbesondere:
- 1.
- Mitwirken beim Erarbeiten und Durcharbeiten der Vorplanung in gestalterischer Hinsicht,
- 2.
- Darstellung des Planungskonzepts unter Berücksichtigung städtebaulicher, gestalterischer, funktionaler, technischer und umweltbeeinflussender Zusammenhänge, Vorgänge und Bedingungen,
- 3.
- Mitwirken beim Werten von Angeboten einschließlich Sondervorschlägen unter gestalterischen Gesichtspunkten,
- 4.
- Mitwirken beim Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit dem gestalterischen Konzept.
(3) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem auch gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann für die Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung ein besonderes Honorar nicht berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(4) Werden Leistungen für bau- und landschaftsgestalterische Beratung einem Auftragnehmer übertragen, dem nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 für diese Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen übertragen werden, so kann ein Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß, wenn Leistungen für verkehrsplanerische Beratungen bei der Planung von Freianlagen nach Teil II oder bei städtebaulichen Planungen nach Teil V erbracht werden.
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