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Änderung § 3 TelekomSZV vom 23.10.2008

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§ 3 TelekomSZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2008 geltenden Fassung
§ 3 TelekomSZV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2005

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A


(Text neue Fassung)

§ 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.