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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 15.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 9


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.

(3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätigkeiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und für die Gebühren noch nicht erhoben worden sind.


(Text neue Fassung)

(2) und (3) (aufgehoben)

 

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