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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 15.07.2016
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Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Artikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind. (3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätigkeiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und für die Gebühren noch nicht erhoben worden sind. | (Text neue Fassung) (2) und (3) (aufgehoben) |
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