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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
Abschnitt I - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt I Beschußprüfung
§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe sowie wesentliche Teile nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Waffengesetzes (Gesetz), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 2 bis 4b und der Anlage I Abschnitte 1 und 2 amtlich zu prüfen.
(2) Die amtliche Prüfung (Beschußprüfung) nach § 18 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuß und der Nachprüfung.
(3) Die Vorprüfung umfaßt
- 1.
- die Prüfung der Kennzeichnung nach § 13 des Gesetzes und nach § 20 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) und § 13 Abs. 3,
- 2.
- die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,
- 3.
- die Prüfung der Maßhaltigkeit,
- 4.
- die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach § 21 oder § 22 des Gesetzes hergestellt oder eingeführt wurden.
(4) Der Beschuß ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Nummern 1 und 2 der Anlage I vorzunehmen.
(5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.
§ 2
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Beschußprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschußprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden. Die Gegenstände sind weißfertig, wenn alle materialschwächenden oder -verändernden Arbeiten, ausgenommen die üblichen Gravurarbeiten, beendet sind.
(2) Bei der Prüfung wesentlicher Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen wesentlichen Teilen zusammengesetzte Handfeuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen vorgenommen worden sind.
(3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.
(4) Handfeuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
- die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 25 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist oder
- 2.
- eine Waffe zur Beschußprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesem Fall kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden.
§ 3
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Gegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller zurückzugeben, wenn bei der Vorprüfung festgestellt wird, daß sie eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllen.
(2) Prüfgegenstände, die durch den Beschuß erkennbar beschädigt worden sind oder die nach dem Beschuß bei der Prüfung auf Funktionssicherheit, auf Maßhaltigkeit oder bei der Sichtprüfung die in der Anlage I Nr. 1.3 aufgeführten Mängel aufweisen, sind dem Antragsteller nach Aufbringen des Rückgabezeichens zurückzugeben. Dies gilt nicht für historische Waffen, soweit diese den Anforderungen an die Maßhaltigkeit nicht entsprechen.
§ 4
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes (Instandsetzungsbeschuß) ist vorzunehmen, wenn
- 1.
- ein wesentlicher Teil nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes oder das Griffstück einer Handfeuer-Kurzwaffe ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist,
- 2.
- an einem wesentlichen Teil eines Prüfgegenstandes
- a)
- die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder
- b)
- materialschwächende oder -verändernde Arbeiten
Satz 1 gilt nicht für Handfeuerwaffen, deren wesentliche Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle wesentlichen Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschußgasdruck beschossen worden sind.
(2) Ergibt sich anläßlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder Nr. 1.3 angeführten Mängel, ist § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 4a
§ 4a wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschußzeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschußprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschußpflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschußprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 18 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 4 anzuwenden.
(2) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung bestanden, so ist das Beschußzeichen nach § 7 anzubringen und dem Antragsteller auf dessen Antrag eine Bescheinigung nach § 8 Abs. 1 auszustellen.
(3) Haben die Gegenstände nach Absatz 1 die Beschußprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 7 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen, soweit dies nicht bereits nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geschehen ist. Dem Antragsteller ist ferner eine Bescheinigung auszustellen,
- 1.
- aus der die Daten der Waffe, der Grund der Zurückweisung und das Datum des freiwilligen Beschusses hervorgehen und
- 2.
- die den Hinweis enthält, daß die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.
§ 4b
§ 4b wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1 bis 4a entsprechend anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Besonderheiten:
- 1.
- Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschußprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluß und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 mm, bei Böllern - mit Ausnahme der Handböller - nicht größer als 2 mm sein. Für Standböller und Böllerkanonen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.
- 2.
- Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepreßt oder eingelötet sind.
- 3.
- Die Vorprüfung umfaßt auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm (g) des in der Waffe zu verwendenden Gebrauchspulvers mit den Kennbuchstaben PN und der größten zulässigen Masse des Geschosses in Gramm (g).
- 4.
- Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.
- 5.
- Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3) umfaßt die Kontrolle des Zündkanals, bei den Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die erste und zweite Hahnraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.
(2) Der Beschuß ist nach den Bestimmungen der Anlage I Abschnitt 2 durchzuführen. Der Beschuß kann auf Antrag mit einer schwächeren Ladung als in den Tabellen der Anlage I Abschnitt 2 aufgeführt, vorgenommen werden.
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