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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2006 aufgehoben
Abschnitt IX - Dritte Verordnung zum Waffengesetz (3. WaffV)
neugefasst durch B. v. 02.09.1991 BGBl. I S. 1872; aufgehoben durch § 43 V. v. 13.07.2006 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7133-3-2-9 Waffen
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Abschnitt IX Ordnungswidrigkeiten
§ 31
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 22 Abs. 6 des Beschussgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 10a Abs. 2 Satz 1 sich nicht davon überzeugt, daß bei den Ausgangsstoffen die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen, oder entgegen § 10a Abs. 2 Satz 2 die Nachweise über die Prüfung nicht aufbewahrt,
- 2.
- § 13 Abs. 3 über die Anbringung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 14a Satz 3 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 einen Prüfungsgegenstand oder ein dort bezeichnetes Gerät oder entgegen § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 den Böller nicht rechtzeitig zur Prüfung vorlegt,
- 4.
- einer Vorschrift des § 20 Abs. 1 bis 4 über die Kennzeichnung der Verpackung oder der Munition zuwiderhandelt,
- 5.
- Aufzeichnungen entgegen § 24 Abs. 2 oder 3 nicht, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht am vorgeschriebenen Ort führt, entgegen § 24 Abs. 5 auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt oder entgegen § 24 Abs. 6 nicht aufbewahrt,
- 5a.
- entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 6.
- entgegen § 25 Abs. 1 die Durchführung einer behördlichen Kontrolle nicht beantragt.
§ 32
(Änderung anderer Vorschriften)
§ 33
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Handfeuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschußprüfung nach § 18 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände
Anlage I wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)
Anlage II Beschußzeichen, Prüfzeichen
Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)
Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition
Anlage III wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I 1991 Nr. 53)
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