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Änderung § 12 Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 01.04.2012
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Text alte Fassung) § 12 Berlin-Klausel | (Text neue Fassung)§ 12 Statistik |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. | Über Verfahren nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden. |
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