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§ 22c - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 22c Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung
(1) 1Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. 2In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(2) 1Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. 2Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. 3Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. 4Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. 5Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(3) 1Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung ablegen können. 2Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. 3§ 13 gilt entsprechend.
(4) 1Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. 2Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. 3Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. 5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. 7Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. 8§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
(5) 1Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils als bestanden bewertet. 2Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. 3Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. 4Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 22c AAppO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
aktuell vorher | 23.04.2016 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22c AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22c AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 18 AAppO (zu § 22c Absatz 6) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 22c der Approbationsordnung für Apotheker (vom 01.01.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 2 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... § 22b Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 3" gestrichen. 5. In § 22c Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie ...
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 1 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... das Wort „zwei" ersetzt. bb) Satz 8 wird aufgehoben. 4. In § 22c Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort ...
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