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§ 22d - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 22d Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung
(1) 1Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. 2In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.
(2) 1Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. 2Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. 3Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. 4Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. 5Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.
(3) 1Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. 2Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. 3§ 13 gilt entsprechend.
(4) 1Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. 2Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. 3Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. 4Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. 5Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 6Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. 7Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. 8§ 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.
(5) 1Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet. 2Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 3§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) 1Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie kann zweimal wiederholt werden. 3Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. 4Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.
Text in der Fassung des Artikels 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 22d AAppO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2023 | Artikel 1 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 |
aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005 |
aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22d AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22d AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a AAppO Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung (vom 23.04.2016)
... und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5, 6. die folgenden Unterlagen: a) ein amtliches inländisches ... und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 4 Absatz 3 der ...
Anlage 19 AAppO (zu § 22d Absatz 6) Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d der Approbationsordnung für Apotheker (vom 01.01.2014)
Zitate in Änderungsvorschriften
Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 1 HeilbPrüfMV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... zwei, höchstens vier" durch das Wort „zwei" ersetzt. 5. In § 22d Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „mindestens zwei, höchstens vier" durch das Wort ...
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