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§ 1 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 1 Gliederung der Ausbildung



(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt

1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;

2.
eine Famulatur von acht Wochen;

3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;

4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.

(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,

2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,

3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.

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Zitierungen von § 1 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AAppO Famulatur
... Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht ...
§ 4 AAppO Praktische Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. ...