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§ 1 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Gliederung der Ausbildung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt
- 1.
- ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
- 2.
- eine Famulatur von acht Wochen;
- 3.
- eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
- 4.
- die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- 1.
- der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
- 2.
- der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
- 3.
- der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.
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Zitierungen von § 1 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AAppO Famulatur
... Durch die Famulatur nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll der Auszubildende mit den pharmazeutischen Tätigkeiten vertraut gemacht ...
§ 4 AAppO Praktische Ausbildung (vom 01.10.2023)
... Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 findet nach dem Bestehen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung statt. ...
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