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§ 9 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 9 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Für die Bewertung der Leistungen des Prüflings sind folgende Noten zu verwenden:

"sehr gut" (1) = eine hervorragende Leistung,

"gut" (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

"befriedigend" (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,

"ausreichend" (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

"nicht ausreichend" (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(2) Die Note eines Prüfungsabschnitts errechnet sich aus dem Durchschnitt der Einzelnoten der Prüfungsfächer.

(3) Für die Bewertung der Pharmazeutischen Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten (Zahlenwert gemäß Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1) des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung eine Gesamtnote zu bilden. Die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung wird wie folgt ermittelt:

a)
Die Note (Zahlenwert) für den Ersten Abschnitt wird mit zwei,

die Note (Zahlenwert) für den Zweiten Abschnitt mit drei und

die Note (Zahlenwert) für den Dritten Abschnitt mit zwei vervielfältigt.

b)
Die Summe aus den nach Buchstabe a gewonnenen Zahlen wird durch sieben geteilt.

(4) Die Noten der Prüfungsabschnitte und die Gesamtnote für die Pharmazeutische Prüfung werden bis auf die zweite Stelle nach dem Komma errechnet. Der so ermittelte Zahlenwert ist in den Zeugnissen gemäß den Anlagen 10 und 11 anzugeben. Die Noten der einzelnen Prüfungsabschnitte sowie die Gesamtnote der Pharmazeutischen Prüfung werden wie folgt bewertet:

"sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

"gut" bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,

"befriedigend" bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,

"ausreichend" bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.



 

Zitierungen von § 9 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 AAppO Mündliche Prüfungen (vom 01.10.2023)
... (7) Die Leistungen einer mündlichen Prüfung sind nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu bewerten. Eine mündliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling ...
Anlage 10 AAppO (zu § 6 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 erster Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) Zeugnis über den Ersten/Zweiten/Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
Anlage 11 AAppO (zu § 9 Abs. 4 Satz 2, § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 22 Abs. 3 Satz 3) Zeugnis über die Pharmazeutische Prüfung
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Apothekerordnung
neugefasst durch B. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1478, 1842; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
§ 14 BApO
... Zeitpunkt in diesen Gebiet geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approbationsordnung für Apotheker vom 13. Januar 1977 (GBl. I Nr. 5 S. 38), ...