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§ 12 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Prüfungstermine
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Landesprüfungsämter setzen die Termine für die schriftliche Prüfung einheitlich für den Geltungsbereich dieser Verordnung fest. Die mündlichen Prüfungen des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung finden in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Termine für die mündlichen Prüfungen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung werden vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgelegt.
(2) Die Wiederholung einer schriftlichen Prüfung wird im Rahmen des nächsten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungstermine durchgeführt. Der Termin für die Wiederholung einer mündlichen Fachprüfung oder eines mündlichen Prüfungsabschnitts wird vom Landesprüfungsamt im Benehmen mit der Prüfungskommission festgesetzt. Zur Teilnahme an der Wiederholung einer schriftlichen Prüfung ist der Prüfling zum nächsten Prüfungstermin, zur Wiederholung einer mündlichen Prüfung in der Regel zu einem Prüfungstermin, der innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
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Zitierungen von § 12 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 AAppO Rücktritt und Versäumnis
... Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 ...
§ 22c AAppO Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von ...
§ 22d AAppO Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige ...
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