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§ 13 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 13 Rücktritt und Versäumnis



(1) Nach der Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist ein Rücktritt von einer Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung, so gelten die Prüfungen insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Genehmigt es den Rücktritt von dem gesamten Prüfungsabschnitt, von mehreren Fachprüfungen oder von einer Fachprüfung nicht, so gilt die Prüfung insoweit als nicht bestanden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt, eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht oder abbricht.

(3) Für die Ablegung der Prüfung in einem gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 als nicht unternommen geltenden Prüfungsabschnitt oder Prüfungsfach gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

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Zitierungen von § 13 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 AAppO Prüfungstermine
... abgelegten Prüfung liegt, vom Landesprüfungsamt von Amts wegen zu laden. § 13 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling ...
§ 22c AAppO Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer ...
§ 22d AAppO Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung (vom 01.10.2023)
... zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 1 HeilBAV Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend. (4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen ... Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend. (4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen ...