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§ 17 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)

§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung



(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

I.
Allgemeine, anorganische und organische Chemie,

II.
Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,

III.
Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,

IV.
Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.

(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.

(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.



 

Zitierungen von § 17 AAppO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AAppO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 AAppO Schriftliche Prüfungen
... nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den ...
Anlage 12 AAppO (zu § 17 Abs. 2 Satz 3) Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen in den einzelnen Fächern des Ersten Prüfungsabschnitts
Anlage 13 AAppO (zu § 17 Abs. 3) Prüfungsstoff des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung