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§ 17 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 17 Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 17 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
- Allgemeine, anorganische und organische Chemie,
- II.
- Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie,
- III.
- Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre,
- IV.
- Grundlagen der pharmazeutischen Analytik.
(2) Die Prüfungen finden an vier Tagen in der Reihenfolge des Absatzes 1 statt. Die Prüfung dauert an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu beantwortenden Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 12.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Zitierungen von § 17 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 AAppO Schriftliche Prüfungen
... nicht gestellt. Die vorgeschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen (§ 17 Abs. 2) mindert sich entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach den ...
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