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§ 18 - Approbationsordnung für Apotheker (AAppO)
V. v. 19.07.1989 BGBl. I S. 1489; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.10.1989; FNA: 2121-1-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 18 Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
- Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
- II.
- Pharmazeutische Biologie,
- III.
- Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
- IV.
- Pharmakologie und Toxikologie,
- V.
- Klinische Pharmazie.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage 14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
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Zitierungen von § 18 AAppO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AAppO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AAppO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 AAppO Mündliche Prüfungen (vom 01.10.2023)
... oder gleichwertige Qualifikation besitzen, zu bestellen. Zu Prüfern des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches können auch andere an der Hochschule in diesem Fach ...
§ 23 AAppO Übergangsvorschriften
... kann für eine vor dem 1. Januar 2011 stattfindende Prüfung des in § 18 Abs. 1 Ziffer V. genannten Faches abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 ein anderes Mitglied der ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
§ 5 EpiApoPrOAbwV Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
... von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen, wenn die ...
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3
§ 5 COVAAppOAbwV Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
... von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen ...
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