(1) Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- I.
- Pharmazeutische/Medizinische Chemie,
- II.
- Pharmazeutische Biologie,
- III.
- Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie,
- IV.
- Pharmakologie und Toxikologie,
- V.
- Klinische Pharmazie.
(2) Die Prüfungen in den einzelnen Fächern sollen in der Regel unmittelbar hintereinander, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, abgelegt werden. Jede Prüfung soll für einen Prüfling mindestens 20, höchstens 40 Minuten dauern.
(3) Die Fragen müssen auf den in der Anlage
14 festgelegten Prüfungsstoff abgestellt sein.
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Artikel 2 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen (COVAAppOAbwV)
Artikel 3 V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V3